Die „nicht geringe Menge“ in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist bei einer Menge von Cannabisprodukten erfüllt, deren Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 g THC beträgt. Änderungen an diesem vom Bundesgerichtshof zum BtMG festgelegten Grenzwert sei durch die geänderte Rechtslage seit Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 nicht veranlasst.
Anonyme Bande im Internet
Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass auch anonyme Veröffentlichungen von Darstellungen sexueller Gewalt an Kindern in Online-Tauschbörsen als bandenmäßige Handlung gewertet werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Forumsmitglieder einander persönlich kennen. (Beschluss vom 14.5.2024 – BGH 6 StR 449/23)