Das Amtsgericht Aschersleben hat in einem aktuellen Urteil (24.09.2024, 2 Ds 69/24) einen eigenen Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ des Cannabiswirkstoffs THC festgelegt und sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gestellt.
Drogen
Löschung von Verurteilungen nach dem BtMG
Mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) wurde der Umgang mit Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert. In diesem Zusammenhang wurde auch das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geändert. Diese Änderung ermöglicht die vorzeitige Tilgung von Verurteilungen nach § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis, soweit die zugrunde liegende Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist.
Bußgeldkatalog für den Konsum von Cannabis (NRW)
In Nordrhein-Westfalen wurden neue Regeln und ein Bußgeldkatalog für den Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit eingeführt. Seit dem 16. Mai gelten Sonderregelungen, die hohe Bußgelder für Verstöße vorsehen.
Das OLG Hamburg hält an den bisherigen Grenzwerten für die „nicht geringe Menge“ fest
Die „nicht geringe Menge“ in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist bei einer Menge von Cannabisprodukten erfüllt, deren Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 g THC beträgt. Änderungen an diesem vom Bundesgerichtshof zum BtMG festgelegten Grenzwert sei durch die geänderte Rechtslage seit Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 nicht veranlasst.
Schnelltest für THC
Ähnlich wie der Atemalkoholtest ist es möglich die Menge des Cannabis-Wirkstoffs THC mit einem Test vor Ort zu bestimmen. Forscher aus Boston haben eine Methode vorgestellt, mit der sich innerhalb von Minuten aus dem Speichel von Probanden nachweisen lässt, ob sie kürzlich Cannabis konsumiert haben.
Verkauf von CBD-Blüten und -Harzen strafbar
CBD-Blüten und CBD-Harze stellen ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt. So jedenfalls das Amtsgericht Freiburg in einer Entscheidung vom 28.05.2020.
Drogen zum Eigenbedarf
Der Besitz von „Drogen zum Eigenbedarf“ ist nicht strafbar. So lautet eine oft vorkommende irrige Annahme. Was dahinter steckt und wann man mit einer Eigenbedarfsmenge ungeschoren davonkommt lesen Sie hier.