Turnschuhe als „anderes gefährliches Werkzeug“

Urteil

Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat sich in einer Entscheidung zum „beschuhten Fuß“ geäußert (Beschluss vom 5. Juli 2021,1 Ss 86/21). Wuchtige Tritte eines mit einem handelsüblichen Turnschuh bekleideten Fußes seien regelmäßig eine gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB), wenn die „Tritte mit dem Spann gegen das Gesicht des nach unten geneigten Opfers geführt werden“.

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Corona und Strafrecht: Körperverletzung?

Fischer und Meyer-Goßner/Schmitt

Nach § 223, 229 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person an der Gesundheit schädigt. Im Falle der Infektion mit einer übertragbaren Krankheit, z. B. mit dem Corona-Virus, liegt eine Gesundheitsbeschädigung vor, wenn die Krankheit ausbricht, also ein „pathologischer Befund“ vorliegt. Grundsätzlich kann die Übertragung des Coronavirus (SARS-CoV-2) auf eine andere Person als Körperverletzung strafbar sein.

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