Unfallflucht: Bedeutender Fremdschaden 2.500 € netto

Unfallskizze Auffahrunfall

Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gilt ein Unfallflüchtiger (§ 142 StGB) in der Regel als „ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen“. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber, dass ein „bedeutender Fremdschaden“ entstanden ist. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Wertgrenze in zwei Entscheidungen von 1.300 € auf 2.500 € angehoben.

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Alkoholfahrt mit einem Fahrrad

Führerschein und Urteil

Wer alkoholisiert mit dem Fahrrad unterwegs ist, kann sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Ab 1,6 Promille droht auch denen Ungemach, die keinen Kraftfahrzeugführerschein haben. Die Behörden können das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge, wie Fahrrädern, untersagen. Jedenfalls, wenn es nach dem Verwaltungsgericht Augsburg geht: Wer ein Fahrrad im Straßenverkehr mit 1,6 … Weiterlesen