Das OLG Hamburg hält an den bisherigen Grenzwerten für die „nicht geringe Menge“ fest

Die „nicht geringe Menge“ in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist bei einer Menge von Cannabisprodukten erfüllt, deren Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 g THC beträgt. Änderungen an diesem vom Bundesgerichtshof zum BtMG festgelegten Grenzwert sei durch die geänderte Rechtslage seit Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 nicht veranlasst.

Das OLG Hamburg (B. v. 09.04.2024, 5 Ws 19/24) sieht keine Veranlassung, den bisherigen Wert zu ändern. § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG knüpfe unverändert an die bisherige Regelung in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG an und verfolge dasselbe Ziel: Intention des Gesetzes sei es ausweislich der Regierungsbegründung, eine kontrollierte und kontrollierbare Qualität der Cannabisprodukte zum Schutz der Konsumenten und damit insgesamt einen verbesserten Gesundheitsschutz zu erreichen. Der illegale Markt solle eingedämmt und die Cannabisaufklärung und -prävention ebenso wie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden (BT-Dr. 20/8704, S. 1). Der Zweck der strafschärfenden Berücksichtigung des Handeltreibens mit einer nicht geringen Menge Cannabis liege darin, dass hierdurch „insbesondere gefördert wird, dass Cannabis in nicht geringer Menge in den Verkehr gebracht wird oder dort verbleibt“. Es geht also wie bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um die Verhinderung eines erhöhten Gefährdungspotentials, das sich aus der Anhäufung einer größeren (und unkontrollierten) Betäubungsmittelmenge ergibt.

Auch die Herabsetzung des Strafrahmens von mindestens einem Jahr (BtMG) auf nunmehr mindestens drei Monate sei für die Bestimmung des Grenzwertes unerheblich. Letztlich bezwecke das KCanG lediglich eine Privilegierung des Konsumenten. Demgegenüber bliebe der Handel mit Cannabis strafbar, ohne dass es hierfür einer Mindestmenge bedürfe.

Der Gesetzgeber habe es der Rechtsprechung überlassen, den konkreten Wert der nicht geringen Menge zu bestimmen. Der Auffassung des Gesetzgebers, der Grenzwert müsse „deutlich höher liegen als in der Vergangenheit“ (BT-Drs. 20/8704, S. 132), sei nicht zu folgen. Denn während der Gesetzgeber keine Begründung dafür liefert, warum sich die Risikoeinschätzung von Cannabis geändert haben soll, beruhte die ursprüngliche Festlegung des Grenzwertes auf 7,5 g THC durch den Bundesgerichtshof auf einer sachverständigen Einschätzung (vgl. BGH 3 StR 183/84, 3 StR 245/95).

Selbst die Generalstaatsanwaltschaft hatte in dem Revisionsverfahren ausgeführt, dass diese Wirkstoffmenge aufgrund der legalisierten Mengen auf 15 g THC zu verdoppeln sei. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt also abzuwarten.