Strafverteidigung.

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und verteidige Beschuldigte und Angeklagte bundesweit vor Strafgerichten. Seit mehr als 25 Jahren vertrete ich Menschen in Strafverfahren.

Ob ich einen Fall wie Ihren schon einmal hatte? Sehr wahrscheinlich. Mir sind Marihuana-Plantagen ebenso begegnet wie Falschgeld, tödliche Verkehrsunfälle, Kneipenschlägereien, die mit einem blauen Auge ausgingen, und Tötungsdelikte, die den Betrachter wahrhaftig entsetzen. Ich verteidige aber auch Drogenabhängige, die Diebstähle begehen, um den nächsten Rausch zu finanzieren, und Unternehmer, die die Pleite nicht wahrhaben wollen und den Gang zum Insolvenzgericht zu spät antreten.

Die Liste ließe sich beinahe endlos fortsetzen. Vieles von dem, was mir begegnet ist, ist strafbar, manches aber auch nicht.

Am Ende gilt: Vor dem Gesetz sind wir alle gleich. Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf ein faires Verfahren und eine wirksame Verteidigung. Es gibt kein Delikt, bei dem ich die Verteidigung grundsätzlich ablehne. Ob ich ein Mandat übernehme, hängt allerdings auch davon ab, wie der potenzielle Mandant zu dem Vorwurf steht. Ich vertrete keine erfundenen Geschichten, sondern rechtliche Interessen auf der Grundlage dessen, was sich sagen und belegen lässt.

Wozu Strafverteidigung?

Strafverteidigung gleicht das Informations- und Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und den Ermittlungsbehörden aus. Sie sorgt dafür, dass der Staat einen Tatvorwurf nach den Regeln des Rechts aufklärt und nicht vorschnell zum Ergebnis kommt.

Gerne zitieren Verteidiger den ersten Satz aus Hans Dahs’ Handbuch des Strafverteidigers: „Verteidigung ist Kampf.“ Das klingt schön kraftvoll, fast martialisch, bleibt aber verkürzt. Die ersten Sätze von Dahs‘ Werk lauten:

„Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben.“

Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, Rz. 1

Damit ist die Aufgabe des Verteidigers beschrieben. Ich verteidige nicht die Tat. Ich rechtfertige sie nicht und teile sie nicht. Ich vertrete den Beschuldigten in seiner rechtlichen Position und achte darauf, dass der Staat seine Macht nur innerhalb der Regeln des Rechts ausübt.

Wer fragt: „Wie kann man so jemanden vertreten?“, unterstellt oft, manche Menschen hätten ihre Verfahrensrechte verwirkt. Gerade das darf in einem Rechtsstaat nicht gelten. Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Rechte hängen nicht davon ab, ob jemand sympathisch ist oder ob der Tatvorwurf Empörung auslöst.

Solange diese Frage gestellt wird, braucht es Verteidigerinnen und Verteidiger. Sie schützen nicht die Tat, sondern die Rechte des Beschuldigten – und damit das rechtsstaatliche Verfahren selbst.

Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren bestimmen Staatsanwaltschaft und Polizei den Gang des Verfahrens. Beide Behörden müssen zwar auch entlastende Umstände berücksichtigen. In der Praxis werden belastende Indizien jedoch nicht selten früh als feststehend behandelt, während entlastende Angaben als bloße Schutzbehauptung erscheinen. Beweise können so einseitig zulasten des Beschuldigten gedeutet werden.

Die Angaben des Beschuldigten werden zudem regelmäßig nur sinngemäß protokolliert. Der Sinn, den der vernehmende Beamte den Angaben beimisst, entspricht nicht immer dem, was der Beschuldigte gesagt oder gemeint hat. Das Protokoll bleibt jedoch in der Akte – unabhängig davon, ob der Beschuldigte es unterschrieben hat.

Deshalb rate ich in der Regel davon ab, bei Polizei oder Staatsanwaltschaft vorschnell persönlich zur Sache auszusagen. Vor einer Einlassung muss die Beweislage jedenfalls hinreichend bekannt oder absehbar sein. Der erste Schritt ist daher regelmäßig die Akteneinsicht. Danach lässt sich entscheiden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.

Stellungnahmen zum Sachverhalt gebe ich nach Akteneinsicht in der Regel schriftlich ab. So lässt sich Ihre Sicht der Dinge präzise formulieren und nachvollziehbar in der Ermittlungsakte dokumentieren.

Hauptverhandlung

„Strafjustiz ist staatliche Machtausübung; Strafverteidigung ist ein Schutzschild des Bürgers vor dieser Macht.“

Fischer, HRRS-Gedächtnisgabe für Gunter Widmaier, 2014, S. 101 [105]

In der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht. Gerade vor Amtsgerichten folgen Termine teilweise in engem Takt. Für Angeklagte entsteht leicht der Eindruck, dass kaum Raum für die eigene Sicht der Dinge bleibt – zumal das Verfahren eigenen Regeln folgt und die Beteiligten einander meist nicht kennen.

Angeklagte dürfen Fragen stellen und nach jeder Beweiserhebung Erklärungen abgeben. Entscheidend ist aber, welche Fragen sinnvoll sind, wie sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen lässt, wie auf unzulässige oder suggestive Fragen reagiert werden muss und wie Fehler des Gerichts rechtzeitig erkannt und beanstandet werden.

Sind Sie schon einmal vor einer Gruppe unbekannter Menschen aufgestanden und haben Ihre Meinung zu dem Gehörten und Gesehenen vorgetragen? Nein? Dann schicken Sie einen Verteidiger wie mich ins Rennen. Ich mache das beruflich.

Strafverteidigung verlangt Rechtskenntnis, Erfahrung und Überzeugungskraft. Ich prüfe die Beweislage, stelle die erforderlichen Anträge, befrage Zeugen und Sachverständige, sichere Verfahrensrechte und vertrete Ihre Interessen gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft.