Alkoholfahrt mit einem Fahrrad

Wer alkoholisiert mit dem Fahrrad unterwegs ist, kann sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Ab 1,6 Promille droht auch denen Ungemach, die keinen Kraftfahrzeugführerschein haben. Die Behörden können das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge, wie Fahrrädern, untersagen. Jedenfalls, wenn es nach dem Verwaltungsgericht Augsburg geht:

Wer ein Fahrrad im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr führt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Kommt er dem nicht nach, kann auf seien mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) untersagt werden.

Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil. v. 09.09.2019 – Au 7 K 18.1240

Nachtrag v. 07.11.2019

Zur Entscheidung des VG Augsburg auch Christoph Marotzke, „Idiotentest“ für Fahrradfahrer, lto.de v. 06.11.2019