Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 17. März 2026 klargestellt, was Cannabisbesitzer zuhause tatsächlich tun müssen, um ihrer gesetzlichen Sicherungspflicht nach § 10 KCanG zu genügen – und was dafür nicht ausreicht.
Betäubungsmittel
Bußgeldkatalog für den Konsum von Cannabis (NRW)
In Nordrhein-Westfalen wurden neue Regeln und ein Bußgeldkatalog für den Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit eingeführt. Seit dem 16. Mai gelten Sonderregelungen, die hohe Bußgelder für Verstöße vorsehen.
Das OLG Hamburg hält an den bisherigen Grenzwerten für die „nicht geringe Menge“ fest
Die „nicht geringe Menge“ in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist bei einer Menge von Cannabisprodukten erfüllt, deren Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 g THC beträgt. Änderungen an diesem vom Bundesgerichtshof zum BtMG festgelegten Grenzwert sei durch die geänderte Rechtslage seit Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 nicht veranlasst.
Verkauf von CBD-Blüten und -Harzen strafbar
CBD-Blüten und CBD-Harze stellen ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt. So jedenfalls das Amtsgericht Freiburg in einer Entscheidung vom 28.05.2020.