Die „nicht geringe Menge“ in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist bei einer Menge von Cannabisprodukten erfüllt, deren Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 g THC beträgt. Änderungen an diesem vom Bundesgerichtshof zum BtMG festgelegten Grenzwert sei durch die geänderte Rechtslage seit Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 nicht veranlasst.
Bußgeldkatalog für den Konsum von Cannabis (NRW)
In Nordrhein-Westfalen wurden neue Regeln und ein Bußgeldkatalog für den Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit eingeführt. Seit dem 16. Mai gelten Sonderregelungen, die hohe Bußgelder für Verstöße vorsehen.