Nicht jede anwaltliche Vertretung eines Nebenklägers führt automatisch dazu, dass der Angeklagte einen Pflichtverteidiger erhält. Der bloße Umstand „Die Gegenseite hat einen Anwalt“ genügt meist nicht.
Pflichtverteidigung
Pflichtverteidigung bei drohender Gesamtfreiheitsstrafe
Das OLG Nürnberg hat in einem aktuellen Beschluss (Ws 325/25 vom 24.04.2025) klargestellt, dass einem Beschuldigten auch dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn ihm in mehreren Verfahren Strafen drohen, die voraussichtlich zu einer gesamtstrafenfähigen Freiheitsstrafe führen, welche die Grenze zur „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO überschreitet.