Kosten.

Fragen kostet nichts

Ohne dass für Sie Kosten entstehen, können Sie mich jederzeit kontaktieren und mir Ihre Situation schildern. In einem ersten Gespräch kann ich Ihnen sagen, was ich für Sie tun kann und was im Falle einer Beauftragung in etwa an Kosten auf Sie zukäme. Entscheiden Sie sich gegen einen Auftrag, zahlen Sie nichts.

Erstberatung

Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs gebe ich Ihnen eine Einschätzung zu Ihrer Sache und zeige Ihnen Chancen und Risiken auf. Dieses Gespräch dauert in der Regel ca. 45 bis 60 Minuten. Hierfür rechne ich pauschal 200,00 € ab. Mit den Informationen die Sie dann haben, können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen oder nicht. Die 200,00 € werden auf ein später anfallendes Honorar natürlich voll angerechnet. Sie zahlen nicht doppelt.

Kostenerstattung durch den Staat

Falls das Verfahren mit einem Freispruch endet, werden die Kosten meiner Inanspruchnahme von der Staatskasse ersetzt.

Die Staatskasse ersetzt die “gesetzlichen Gebühren”. Das sind die Gebühren, die nach dem Vergütungsverzeichnis (s. unten “Gebühren des Verteidigers”) angefallen sind. Ich berate Sie dann gerne und stelle ggf. den Antrag für Sie.

Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Versicherung ggf. die Kosten meiner Tätigkeit; ebenfalls in Höhe der gesetzlichen Gebühren (siehe oben). Sie zahlen dann nur die mit der Versicherung (eventuell) vereinbarte Selbstbeteiligung.

Von einer Rechtsschutzversicherung sind, grob gesagt, nur Delikte umfasst, die auch fahrlässig begangen werden können. Versichert sind zum Beispiel die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Trunkenheitsfahrt, nicht aber das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“).

Ob Ihre Sache versichert ist, klären wir, bevor Ihnen Kosten entstehen.

Die Gebühren des Verteidigers

Ansonsten gilt, wie bei nahezu jeder Dienstleistung, dass die Höhe der Kosten mit dem Aufwand verbunden ist. Je höher der Aufwand, desto höher die Kosten. Auch die Bedeutung der Sache für Sie wirkt sich auf die Höhe der Gebühren aus. Wurde Ihnen wegen eines Verkehrsdeliks die Fahrerlaubnis entzogen, sind beruflich aber auf den Führerschein angewiesen, steigt die Bedeutung und damit die Kosten. Welche Umstände für die Höhe der Gebühren relevant sind bestimmt § 14 RVG. Das Vergütungsverzeichnis weist die einzelnen Gebühren aus und gibt jeweils einen Rahmen an. Die für das Strafverfahren relevanten Vorschriften finden sich im 4. Abschnitt des Verzeichnisses. Die Höhe der Gebühren hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2021 angepasst.

Für den Fall, dass das Verfahren unter meiner Mitwirkung eingestellt wird, sähe die Rechnung in etwa so aus:

Pos.BezeichnungBetrag
1.4100 Grundgebühr220,00
2.4104 Verfahrensgebühr (Ermittlungsverfahren)181,50
3.4141 Befriedungsgebühr (Vermeidung gerichtliches Verfahren)181,50
4.7002 Auslagenpauschale 1×20,0020,00
5.7008 19% USt. (auf 603,00)114,57
 Gesamt717,57

Kommt es zu einer Hauptverhandlung, sähe eine typische Kostenrechnung so aus:

Pos.BezeichnungBetrag
1.4100 Grundgebühr220,00
2.4104 Verfahrensgebühr (Ermittlungsverfahren)181,50
3.4106 Verfahrensgebühr (gerichtliches Verfahren, Amtsgericht)181,50
4.4108 Termingebühr (Amtsgericht)302,50
5.7002 Auslagenpauschale 2×20,0040,00
6.7008 19% USt. (auf 925,50)175,85
 Gesamt1.101,35

Hinzu kommen bei auswärtigen Terminen noch Fahrtkosten (0,42 je Kilometer) und ein zeitabhängiges so genanntes Abwesenheitsgeld (30,00 bis 80,00).

Honorarvereinbarungen

In manchen Fällen reichen die oben aufgezeigten Gebühren nicht, um die Tätigkeit des Verteidigers abzugelten. Insbesondere in umfangreichen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren füllen die Akten ganze Regale. Die Aufarbeitung dauert Wochen und Monate. In diesen Fällen vereinbare ich eine Vergütung pro Arbeitsstunde. Eine Vereinbarung über mein Honorar können wir aber in allen Sachen treffen. Sprechen Sie mich gerne hierauf an.

Im Falle eines späteren Freispruches werden die Kosten jedoch nur nach dem Vergütungsverzeichnis erstattet (die „gesetzlichen Gebühren“). Darüber hinausgehende Kosten werden nicht erstattet. Auch Rechtsschutzversicherungen erstatten die Kosten nur nach dem Vergütungsverzeichnis, von speziellen, sehr teuren Versicherungen abgesehen.

Pflichtverteidigung

Ich übernehme auch Ihre Pflichtverteidigung.

Die Pflichtverteidigung ist weder eine Verteidigung zweiter Klasse noch eine kostenlose, vom Staat bezahlte Leistung. Es gibt Fälle, in denen das Gesetz (§ 140 StPO) vorschreibt, dass ein Verteidiger hinzugezogen werden muss. Man spricht von einer “notwendigen Verteidigung”. Der Pflichtverteidiger rechnet seiner Gebühren gegenüber der Staatskasse ab. Diese Verteidigungskosten sind Verfahrenskosten, die bei einer Verurteilung vom Angeklagten gezahlt werden müssen.

Eine Besonderheit gilt bei Jugendlichen. Im Falle der Verurteilung werden Jugendlichen die Verfahrenskosten in der Regel nicht auferlegt (§ 74 JGG). Damit ist der Pflichtverteidiger dann kostenlos.

Finanzielles und steuerliches zum Strafverfahren

Weiterführende Informationen zu Geldstrafen, Geldauflagen und steuerlichen Problemen finden Sie hier.