Kosten.

Fragen kostet nichts

Ohne dass für Sie Kosten entstehen, können Sie mich jederzeit kontaktieren und mir Ihre Situation schildern. In einem ersten Gespräch kann ich Ihnen sagen, was ich für Sie tun kann und welche Kosten im Falle einer Beauftragung in etwa auf Sie zukämen. Entscheiden Sie sich gegen einen Auftrag, zahlen Sie nichts.

Erstberatung

Im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgesprächs gebe ich Ihnen eine Einschätzung zu Ihrer Sache und zeige Ihnen Chancen und Risiken auf. Das Gespräch dauert in der Regel 45 bis 60 Minuten. Für dieses Gespräch berechne ich pauschal 200,00 €. Mit den Informationen, die Sie dann haben, können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen möchten oder nicht. Die 200,00 € werden auf ein später anfallendes Honorar voll angerechnet, sodass Sie nicht doppelt zahlen.

Kostenerstattung durch den Staat

Wenn das Verfahren mit einem Freispruch endet, übernimmt die Staatskasse die Kosten meiner Inanspruchnahme.

Die Staatskasse ersetzt die gesetzlichen Gebühren, die nach dem Vergütungsverzeichnis (siehe unten „Gebühren des Verteidigers“) angefallen sind. Gerne berate ich Sie und stelle gegebenenfalls den Antrag für Sie.

Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese möglicherweise die Kosten meiner Tätigkeit bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren (siehe oben). Sie müssen dann nur die eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung mit der Versicherung zahlen.

Beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen nur Delikte abdecken, die auch fahrlässig begangen werden können. Beispiele für versicherte Fälle sind fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Trunkenheitsfahrt. Nicht versichert ist jedoch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort („Fahrerflucht“). Viele Versicherungen ersetzen Kosten aber auch, wenn das Verfahren eingestellt wird.

Wir klären, ob Ihr Fall versichert ist, bevor Ihnen Kosten entstehen.

Die Gebühren des Verteidigers

Ansonsten gilt: Die Höhe der Kosten hängt vom Aufwand ab. Je höher der Aufwand, desto höher die Kosten. Auch die Bedeutung der Sache für Sie wirkt sich auf die Höhe der Gebühren aus. Wenn Ihnen wegen eines Verkehrsdelikts die Fahrerlaubnis entzogen wurde, Sie aber beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, steigen die Kosten. § 14 RVG bestimmt, welche Umstände für die Höhe der Gebühren relevant sind. Das Vergütungsverzeichnis zeigt die einzelnen Gebühren und gibt jeweils einen Rahmen an. Die relevanten Vorschriften für das Strafverfahren sind im 4. Abschnitt des Verzeichnisses zu finden.

Für den Fall, dass das Verfahren unter meiner Mitwirkung eingestellt wird, sähe die Rechnung in etwa so aus:

Pos.BezeichnungBetrag
1.4100 Grundgebühr220,00
2.4104 Verfahrensgebühr (Ermittlungsverfahren)181,50
3.4141 Befriedungsgebühr (Vermeidung gerichtliches Verfahren)181,50
4.7002 Auslagenpauschale 1×20,0020,00
5.7008 19% USt. (auf 603,00)114,57
 Gesamt717,57

Kommt es zu einer Hauptverhandlung, sähe eine typische Kostenrechnung so aus:

Pos.BezeichnungBetrag
1.4100 Grundgebühr220,00
2.4104 Verfahrensgebühr (Ermittlungsverfahren)181,50
3.4106 Verfahrensgebühr (gerichtliches Verfahren, Amtsgericht)181,50
4.4108 Termingebühr (Amtsgericht)302,50
5.7002 Auslagenpauschale 2×20,0040,00
6.7008 19% USt. (auf 925,50)175,85
 Gesamt1.101,35

Hinzu kommen bei auswärtigen Terminen noch Fahrtkosten (0,42 je Kilometer) und ein zeitabhängiges so genanntes Abwesenheitsgeld (30,00 bis 80,00).

Honorarvereinbarungen

In manchen Fällen reichen die oben genannten Gebühren nicht aus, um die Tätigkeit des Verteidigers angemessen zu vergüten. Insbesondere in umfangreichen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren füllen die Akten ganze Regale (heutzutage: Datenträger). Die Aufarbeitung dauert Wochen und Monate. In solchen Fällen vereinbare ich eine Vergütung pro Arbeitsstunde.

Eine Vereinbarung über mein Honorar können wir jedoch in allen Fällen treffen. Sprechen Sie mich gerne darauf an.

Im Falle eines späteren Freispruches werden nur die gesetzlichen Gebühren erstattet. Darüber hinausgehende Kosten werden nicht erstattet. Auch Rechtsschutzversicherungen erstatten die Kosten nur nach dem Vergütungsverzeichnis, von speziellen, sehr teuren Versicherungen abgesehen.

Pflichtverteidigung

Ich übernehme auch Ihre Pflichtverteidigung.

Die Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung zweiter Klasse und auch keine kostenlose Leistung, die vom Staat bezahlt wird. Es gibt Fälle, in denen das Gesetz (§ 140 StPO) vorschreibt, dass ein Verteidiger hinzugezogen werden muss. In diesen Fällen spricht man von einer „notwendigen Verteidigung“. Der Pflichtverteidiger rechnet seine Gebühren gegenüber der Staatskasse ab. Diese Verteidigungskosten sind Verfahrenskosten. Im Falle einer Verurteilung muss der Angeklagte diese Kosten tragen.

Eine Besonderheit gilt bei Jugendlichen. In der Regel werden Jugendlichen die Verfahrenskosten im Falle einer Verurteilung nicht auferlegt (§ 74 JGG). Der Pflichtverteidiger ist somit nicht mit Kosten für den Jugendlichen verbunden.

Finanzielles und steuerliches zum Strafverfahren

Weiterführende Informationen zu Geldstrafen, Geldauflagen und steuerlichen Problemen finden Sie hier.