Das OLG Hamburg hält an den bisherigen Grenzwerten für die „nicht geringe Menge“ fest

Die „nicht geringe Menge“ in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist bei einer Menge von Cannabisprodukten erfüllt, deren Wirkstoffgehalt mindestens 7,5 g THC beträgt. Änderungen an diesem vom Bundesgerichtshof zum BtMG festgelegten Grenzwert sei durch die geänderte Rechtslage seit Inkrafttreten des KCanG am 1. April 2024 nicht veranlasst.

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