Cannabisbesitz: (Familiäres) Vertrauen

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 17. März 2026 klargestellt, was Cannabisbesitzer zuhause tatsächlich tun müssen, um ihrer gesetzlichen Sicherungspflicht nach § 10 KCanG zu genügen – und was dafür nicht ausreicht.

Ein Familienvater baute Cannabis im Wintergarten seines Hauses an und bewahrte das getrocknete Pflanzenmaterial (insgesamt knapp 61 Gramm) in einem unverschlossenen Schrank und einem Umzugskarton im Keller auf. Absperrungen oder sonstige Sicherungen fehlten. Im Haus lebten neben seiner Ehefrau ein 19-jähriger und ein 16-jähriger Sohn. Der Mann ließ sich im Verfahren damit ein, der gesamten Familie sei bekannt gewesen, dass sich das Cannabis „in seinem Zimmer“ befinde.

Was § 10 KCanG verlangt

Das BayObLG hat unmissverständlich formuliert: Wer Cannabis besitzt, muss aktiv handeln, um den Zugriff Dritter – besonders von Kindern und Jugendlichen – zu verhindern. Ein Schloss, eine Verriegelung, ein gesicherter Schrank, kurz: irgendetwas Konkretes.

Bloßes Vertrauen darauf, die Familie oder Besucher würden die Privatsphäre eines Raumes respektieren und die Finger vom Cannabis lassen, genügt dagegen von vornherein nicht. Es fehlt schon im Ansatz an einem aktiven, sichernden Verhalten. Auch eine angeblich erteilte Anweisung, den Kellerraum nicht zu betreten, konnte der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren mangels entsprechender Feststellungen im Urteil nicht mehr geltend machen – und für die offen im Wintergarten stehenden Cannabispflanzen hatte er ohnehin keine Schutzmaßnahme auch nur behauptet.

Praktische Konsequenz

Wer Cannabis legal besitzt, sollte nicht auf das Verständnis der eigenen Familie vertrauen, sondern für tatsächliche Zugangssperren sorgen. Der Gesetzgeber hat dabei die Messlatte bewusst niedrig angesetzt: Nach den Gesetzesmaterialien soll bereits ein einfaches Sicherheitsschloss genügen. Wer das unterlässt, riskiert ein Bußgeld nach §§ 10, 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG – und zwar unabhängig davon, ob ein paralleles Strafverfahren eingestellt wurde.

Quelle: BayObLG, Beschluss vom 17.03.2026 – 201 ObOWi 151/26

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