Das Amtsgericht Aschersleben hat in einem aktuellen Urteil (24.09.2024, 2 Ds 69/24) einen eigenen Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ des Cannabiswirkstoffs THC festgelegt und sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gestellt.
Der Bundesgerichtshof hatte im April 2024 entschieden, dass der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ THC wie vor der Teillegalisierung von Cannabis bei 7,5 Gramm bleibt (BGH 6 StR 73/24). Drogenpolitiker der Ampelkoalition und Experten kritisierten diese Entscheidung, da sie der Intention des Gesetzgebers widerspreche. In der Gesetzesbegründung zum Cannabisgesetz (CanG) sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass der Grenzwert aufgrund der veränderten Risikoeinschätzung von Cannabis neu festgelegt werden müsse.
Das AG Aschersleben hat dies nun in seinem Urteil aufgegriffen und entschieden, dass der Grenzwert bei 37,5 Gramm THC liegen soll. Die vom BGH herangezogene Risikobewertung aus den 1980er Jahren sei „kaum noch nachvollziehbar“, da sich die gesellschaftliche Werteentscheidung in Bezug auf Cannabis geändert habe. Das Gericht begründete seine Entscheidung auch damit, dass die Gerichte an die Gewaltenteilung und das Demokratieprinzip gebunden seien und daher den Willen des Gesetzgebers berücksichtigen müssten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft Magdeburg Revision eingelegt hat. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird.