Mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) wurde der Umgang mit Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert. In diesem Zusammenhang wurde auch das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geändert. Diese Änderung ermöglicht die vorzeitige Tilgung von Verurteilungen nach § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis, soweit die zugrunde liegende Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist.
Ein Anspruch auf vorzeitige Tilgung besteht, wenn die Verurteilung auf einer Tat beruht, die heute legal ist, wie z.B. der Besitz von Cannabis bis zu einer bestimmten Menge. Auch bei Gesamtstrafen, die sich aus mehreren Einzelstrafen nach § 29 BtMG zusammensetzen, ist eine Tilgung möglich, es sei denn, es liegt eine Verurteilung wegen Taten vor, die auch nach neuem Recht strafbar bleiben.
Der Antrag auf Tilgung ist bei der Staatsanwaltschaft im Bezirk des Gerichts zu stellen, das die Verurteilung ausgesprochen hat. Für Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Staatsanwaltschaft Berlin zuständig. Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller die Gründe mit. Wird dem Antrag stattgegeben, wird die Tilgungsreife festgestellt und die Löschung von der Registerbehörde vorgenommen.