Derzeit verdichten sich die Hinweise, dass die Staatsanwaltschaften verstärkt den Erlass von Strafbefehlen beantragen. Das ist naheliegend: die Sachen sind erst einmal „vom Tisch“ und eine Hauptverhandlung vermieden. Umso mehr gilt: legen Sie vorsorglich Einspruch gegen einen Strafbefehl ein! Ansonsten sind Sie zwei Wochen später rechtskräftig verurteilt. Das ist einfach; was zu tun ist lesen Sie hier.
Allgemeines
Corona und Strafrecht: Körperverletzung?
Nach § 223, 229 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person an der Gesundheit schädigt. Im Falle der Infektion mit einer übertragbaren Krankheit, z. B. mit dem Corona-Virus, liegt eine Gesundheitsbeschädigung vor, wenn die Krankheit ausbricht, also ein „pathologischer Befund“ vorliegt. Grundsätzlich kann die Übertragung des Coronavirus (SARS-CoV-2) auf eine andere Person als Körperverletzung strafbar sein.
Die Hälfte der Strafverfahren wird eingestellt
Die Staatsanwaltschaften haben im Jahr 2018 rund 5 Millionen Strafverfahren abgeschlossen. Mehr als die Hälfte davon (56,8 Prozent) wurde eingestellt. Rund ein Drittel davon, weil sich strafbares Verhalten nicht nachweisen ließ (§ 170 Abs. 2 StPO). Lediglich 3,4 Prozent wurden gegen Auflagen (§ 153a StPO) eingestellt. (Destatis)
Finanzielles und steuerliches zum Strafverfahren
Im Strafverfahren geht es nicht selten um Geld. Dies betrifft natürlich Geldstrafen, Geldbußen und Geldauflagen aber auch das Honorar des Strafverteidigers. Lesen Sie hier die Antworten auf die häufigsten Fragen.