Corona und Strafrecht: Körperverletzung?

Nach § 223, 229 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person an der Gesundheit schädigt. Im Falle der Infektion mit einer übertragbaren Krankheit, z. B. mit dem Corona-Virus, liegt eine Gesundheitsbeschädigung vor, wenn die Krankheit ausbricht, also ein „pathologischer Befund“ vorliegt. Grundsätzlich kann die Übertragung des Coronavirus (SARS-CoV-2) auf eine andere Person als Körperverletzung strafbar sein.

Lediglich die Verbreitung leichter Ansteckungskrankheiten gilt als unvermeidbar und sozialadäquat. Sonst dürften wir uns nicht mehr in der Öffentlichkeit bewegen, wenn wir uns einen „grippalen Infekt“ (Schnupfen) eingefangen haben. Bei dem sich aktuell verbreitenden SARS-CoV-2 dürfte es sich allerdings nicht lediglich um eine banale Infektion handeln. In einigen Fällen verläuft die Krankheit schwer bis tödlich, zumindest wenn relevante Grunderkrankungen vorliegen.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die Betreffenden überhaupt wissen, dass sie erkrankt sind. Wer Erkältungssymptome zeigt, muss nicht sofort davon ausgehen, sich mit dem SARS-CoV-2 infiziert zu haben. Etwas anderes gilt, wenn

  • die Betreffenden Kontakt mit einer erwiesenermaßen infizierten Person hatten oder
  • sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

In beiden Fällen rät das Robert-Koch-Institut (RKI) dazu, sich mit einem Arzt oder dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen. Tun Sie das nicht, sind infiziert und stecken weitere Personen an, dürfte zumindest eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) vorliegen. Wenn Sie positiv wissen, dass Sie infiziert sind und andere Personen anstecken, käme gar eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) in Frage.

Bei diesen grundsätzlichen Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass zweifelsfrei nachgewiesen werden müsste, wer die Ansteckung verursacht hat. Das dürfte schwer bis ausgeschlossen sein. Insgesamt ist das strafrechtliche Risiko eher gering.

Allerdings: Der Verstoß gegen eine angeordnete Absonderung (§ 30 Infektionsschutzgesetz, „Quarantäne“) ist nach § 75 Infektionsschutzgesetz für sich genommen strafbar, unabhängig davon, ob es zu einer Ansteckung kommt oder nicht.


Die Informationen zum SARS-CoV-2 stammen von der Internetseite des Robert-Koch-Instituts „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2“ (Stand 2020-03-03).