Strafbefehl: Einspruch einlegen!

Derzeit verdichten sich die Hinweise, dass die Staatsanwaltschaften verstärkt den Erlass von Strafbefehlen beantragen. Das ist naheliegend: die Sachen sind erst einmal „vom Tisch“ und eine Hauptverhandlung vermieden. Umso mehr gilt: legen Sie vorsorglich Einspruch gegen einen Strafbefehl ein! Ansonsten sind Sie zwei Wochen später rechtskräftig verurteilt. Das ist einfach; was zu tun ist lesen Sie hier.

Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wird, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dann, und nur dann, können Sie sich effektiv gegen den Vorwurf wehren. Das gilt, wenn der strafrechtliche Vorwurf unzutreffend ist und/oder die Geldstrafe falsch bemessen (zu hoch) ist.

Ich unterstütze Sie bei der Frage ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist und sorge dafür, dass der Einspruch fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht.

Rufen Sie mich gerne an: (0221) 9602 8522.

Nach dem Einspruch ist ein Blick in die Ermittlungsakte zwingend. Nur dann kann man beurteilen, ob es ratsam ist auch in die Hauptverhandlung zu gehen und sich zu verteidigen. Gegebenenfalls kann jetzt noch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden; mit oder ohne (Geld-) Auflage.

Falls sich herausstellt, dass eine Verteidigung nicht erfolgversprechend ist, kann der Einspruch ohne Weiteres wieder zurückgenommen werden.

Was es weiter mit einem Strafbefehl auf sich hat, lesen Sie in dem Artikel: Soll ich gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen?