BVerfG: Keine Durchsuchung bei unverdächtigen Mitbewohnern

Das Bundesverfassungsgericht stärkt den Schutz privater Rückzugsräume in Wohngemeinschaften. Allein das Zusammenwohnen mit einem Beschuldigten rechtfertigt keine Durchsuchung des abschließbaren Zimmers eines unverdächtigen Mitbewohners. Für Maßnahmen nach § 103 StPO braucht es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich gerade dort Beweismittel befinden. Vorsorgliche Durchsuchungsbeschlüsse „auf Vorrat“ verletzen Art. 13 Abs. 1 GG. Fazit: Eine WG ist kein Freibrief zur Durchsuchung aller Zimmer.

Äußere Umstände wie ein gemeinsamer Briefkasten, fehlende Wohnungsnummern oder die Bezeichnung als „alternatives Wohnprojekt“ belegen allenfalls das Bestehen einer Wohngemeinschaft. Sie sagen jedoch nichts darüber aus, ob der Beschuldigte ein privates Zimmer tatsächlich mitnutzt oder dort Gegenstände verborgen hat. Auch ein möglicher Zugang zu dem Zimmer genügt für sich genommen nicht. Andernfalls könnten Durchsuchungen nach § 103 StPO nahezu grenzenlos jeden treffen, der Dritten Zugang zu seinen Räumen gewährt.

Das Gericht betont zudem, dass auch in gemeinschaftlichen Wohnformen regelmäßig private Rückzugsräume bestehen. Ermittler dürfen solche Zimmer nur dann durchsuchen, wenn der Beschuldigte sie tatsächlich mitnutzt. Ergibt sich erst vor Ort ein konkreter Verdacht gegen einen bislang unverdächtigen Mitbewohner, kann kurzfristig ein gesonderter Beschluss nach § 103 StPO eingeholt werden. „Vorbeugende“ Beschlüsse gegen sämtliche Mitbewohner sind nicht erforderlich.

Folgen einer rechtswidrigen Durchsuchung

Eine rechtswidrige Durchsuchung führt nicht automatisch dazu, dass die aufgefundenen Beweise unverwertbar sind. Gegenstände oder Daten können trotz ihrer rechtswidrigen Erlangung im Strafverfahren verwertbar bleiben. Ein Beweisverwertungsverbot kommt insbesondere bei einem schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sowie bei einer erheblichen Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen in Betracht. Entscheidend ist eine Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und den Rechten des Betroffenen, insbesondere aus Art. 13 GG.

Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung und ein mögliches Beweisverwertungsverbot müssen stets im Einzelfall geprüft werden. Maßgeblich ist, was im Durchsuchungsbeschluss, im Einsatzbericht und in den Ermittlungsakten dokumentiert ist. Ebenso sind die weiteren Umstände des Ablaufs, der Begründung und der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen.

Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Bei einer Durchsuchung oder nach deren Ende sollte daher frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.


Quelle: Legal Tribune Online, BVerfG, Beschluss v. 03.08.2026, 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24

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