Nicht jede anwaltliche Vertretung eines Nebenklägers führt automatisch dazu, dass der Angeklagte einen Pflichtverteidiger erhält. Der bloße Umstand „Die Gegenseite hat einen Anwalt“ genügt meist nicht.
Ein Pflichtverteidiger muss aber bestellt werden, wenn die Verteidigung wegen der Schwere des Vorwurfs, schwieriger Rechts- oder Beweisfragen oder persönlicher Umstände notwendig ist. Dabei kann es eine wichtige Rolle spielen, dass die geschädigte Person anwaltlich vertreten wird – auch dann, wenn dieser Anwalt nur beauftragt und nicht förmlich beigeordnet ist.
Das gilt besonders, wenn der Nebenkläger seine Aussage mit dem Anwalt vorbereitet oder nur nach Rücksprache mit ihm aussagen will. Das ist grundsätzlich zulässig. Die Verteidigung muss dann aber genau prüfen können, wie die Aussage entstanden ist, ob sie auf eigener Erinnerung beruht und ob Widersprüche bestehen.
Bei Vorwürfen wie gefährlicher Körperverletzung können zusätzliche Rechtsfragen hinzukommen: War ein Schuh im konkreten Fall ein „gefährliches Werkzeug“? Bestand eine Notwehrlage? Welche Verletzungen sind tatsächlich auf das Geschehen zurückzuführen? Werden länger dauernde psychische Folgen, etwa eine posttraumatische Belastungsstörung, behauptet, müssen auch Diagnose, Schwere und Ursache kritisch geprüft werden.
Das Oberlandesgericht Köln (B. v. 03.12.2010 – 1 RVs 213/10) hat klargestellt: Die anwaltliche Vertretung eines Nebenklägers kann zusammen mit solchen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine Pflichtverteidigung erforderlich machen. Ein Antrag auf Pflichtverteidigung muss daher die konkreten Schwierigkeiten des Einzelfalls schildern.