BVerfG: Keine Durchsuchung bei unverdächtigen Mitbewohnern

Das Recht auf Verteidigerwahl, § 137 StPO

Das Bundesverfassungsgericht stärkt den Schutz privater Rückzugsräume in Wohngemeinschaften. Allein das Zusammenwohnen mit einem Beschuldigten rechtfertigt keine Durchsuchung des abschließbaren Zimmers eines unverdächtigen Mitbewohners. Für Maßnahmen nach § 103 StPO braucht es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich gerade dort Beweismittel befinden. Vorsorgliche Durchsuchungsbeschlüsse „auf Vorrat“ verletzen Art. 13 Abs. 1 GG. Fazit: Eine WG ist kein Freibrief zur Durchsuchung aller Zimmer.

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