Eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin I (Beschl. v. 02.02.2026 – 502 Qs 6/26) klärt eine in der Praxis wichtige Frage: Welche Schäden sind bei der Unfallflucht überhaupt als „Fremdschaden“ zu berücksichtigen – und wann droht deshalb der (vorläufige) Entzug der Fahrerlaubnis?
Bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gesetzlich vorgesehen. Das gilt aber nur dann, wenn der Täter wusste, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Wertgrenze liegt nach aktueller Rechtsprechung bei 1.500 Euro (s. aber).
Auf diese Grenze kommt es also entscheidend an. Und genau hier lohnt sich ein genauer Blick.
Ein Beschuldigter fuhr mit einem Car-Sharing-Fahrzeug und stieß beim Ausfahren aus einem Parkplatz mit einem anderen PKW zusammen. Am Fahrzeug der Unfallgegnerin entstand nach Abzug von Rest- und Wiederbeschaffungswert ein Schaden von lediglich 970 Euro. Am Car-Sharing-Fahrzeug selbst entstanden rund 3.500 Euro Schaden.
Das Amtsgericht zog beide Beträge zusammen und ordnete die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO an. Das Landgericht hob diesen Beschluss auf und gab den Führerschein zurück.
Das Landgericht Berlin I stellt klar: Der Schaden am selbst geführten Car-Sharing-Fahrzeug ist kein „Fremdschaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
§ 142 StGB schützt das Interesse an der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche. Wer sein eigenes Fahrzeug beschädigt, schadet sich selbst – das unterfällt dem Schutzzweck der Norm nicht. Gleiches gilt grundsätzlich für gemietete oder geleaste Fahrzeuge, die der Täter berechtigt geführt hat: Er ist dem Vermieter gegenüber ohnehin vertraglich verantwortlich; es bedarf keiner Beweissicherung am Unfallort.
Das Amtsgericht hatte argumentiert, beim Car-Sharing erfolge keine unmittelbare Fahrzeugkontrolle bei Rückgabe, weshalb die Zuordnung eines Schadens zu einem konkreten Nutzer erschwert sei – und deshalb der Schutzbereich des § 142 StGB greife. Das Landgericht überzeugt das nicht: Wer auf die Kontrolle bei Rückgabe verzichtet, trägt dieses Risiko selbst. Ein strafrechtlich schützenswertes Feststellungsinteresse entsteht dadurch nicht.
Was bedeutet das?
Gerade bei Car-Sharing-Unfällen werden Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte die Schadensberechnung häufig unkritisch auf alle beteiligten Fahrzeuge erstrecken. Das ist gemessen an der zitierten Entscheidung falsch.
Der allein maßgebliche Fremdschaden war hier der Schaden am Fahrzeug der Unfallgegnerin – und der lag mit 970 Euro deutlich unter der Wertgrenze von 1.500 Euro. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lagen damit nicht vor.
Für Betroffene einer Unfallflucht-Beschuldigung gilt daher: Die genaue Zusammensetzung des angenommenen Schadens muss von Anfang an kritisch geprüft werden. Sie entscheidet darüber, ob überhaupt ein Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Betracht kommt – und damit oft darüber, ob der Führerschein behalten werden kann.
Quelle: LG Berlin I, Beschluss vom 02.02.2026 – 502 Qs 6/26