CBD-Blüten und CBD-Harze stellen ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt. So jedenfalls das Amtsgericht Freiburg in einer Entscheidung vom 28.05.2020.
Das Amtsgericht Freiburg ordnet CBD-Blüten und CBD-Harze als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel ein. Das gelte undabhängig davon, dass es sich um TCH-arme Züchtungen handele. Der Ausnahmetatbestand (Anlage I, Stichwort „Cannabis“ b) greife nicht. Da der Verkäufer in dem entschiedenen Fall weder gewerbliche noch wissenschaftliche Zwecke verfolgte. Die „gewerblichen Zwecke“ müssten beim Endbenutzer vorliegen. Beim Verkauf an Konsumenten sei das gerade nicht der Fall. Das gelte auch wenn die Produkte an Zwischenhändler verkauft würden, die sie ihrerseits unverarbeitet an Endkunden abgäben. Wissenschaftliche Zwecke habe der Verkäufer in dem entschiedenen Fall ebenfalls nicht verfolgt.
In der Sache ging es um rund 500 Gramm Cannabisprodukte. Das Gericht hat eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen festgesetzt und den Verkaufserlös in Höhe von Rund 5.000 Euro eingezogen (§§ 73 Abs. 1, 73c StGB).
Weitere Informationen zu Nutzhanf-/CBD-Produkten aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht finden Sie unter anderem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Auch die Verbraucherzentrale hat sich kritisch mit dem Thema auseinandergesetzt und fragt, ob CBD-Öl legal auf dem Markt ist.
Quelle: Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 28.05.2020 – 28 Ds 620 Js 119/20
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