Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat sich in einer Entscheidung zum „beschuhten Fuß“ geäußert (Beschluss vom 5. Juli 2021,1 Ss 86/21). Wuchtige Tritte eines mit einem handelsüblichen Turnschuh bekleideten Fußes seien regelmäßig eine gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB), wenn die „Tritte mit dem Spann gegen das Gesicht des nach unten geneigten Opfers geführt werden“.
Ein Gegenstand ist dann ein „anderes gefährliches Werkzeug“, wenn er seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Grundsätzlich kommen Schuhe als solche Gegenstände in Betracht. Neben festen, schweren Schuhen auch gewöhnliche Straßenschuhe oder Turnschuhe. Bei Letzteren (leichteren Schuhen), wird ein gefährlicher Einsatz im allgemeinen dann bejaht, wenn mit dem Fuß gegen einen besonders empfindlichen Körperteil, wie zum Beispiel Gesicht, Kopf, Bauch oder Genitalien, getreten wird.
Meines Erachtens überschreiten die Gerichte mit dieser Auslegung die Grenzen des zulässigen. Leichte Schuhe sind kaum mehr dazu geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen, als ein Tritt mit einem nackten Fuß. Es fehlt dem Turnschuh (etc.) schon an der objektiven Beschaffenheit, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dies gilt unabhängig davon, dass ein Tritt gegen den Kopf gefährlich ist. Denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung des „beschuhten Fußes“, stellt ein gezielter Tritt mit dem Fußrücken gegen das Gesicht eines Menschen (in der Regel) eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) dar.
Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schwerden Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 5. Juli 2021,1 Ss 86/21