Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Das sogenannte Anti-Dopingsgesetz (AntiDopG) ist bereits seit fünf Jahren in Kraft. Seit dem 1. Oktober 2021 ist in dem Gesetz eine Kronzeugenregelung verankert (§ 4a AntiDopG) . Die neue Regelung ermöglicht eine Strafmilderung oder sogar eine Strafbefreiung für dopende Leistungssportler, wenn sie den Ermittlungsbehörden Informationen über Hintermänner und kriminelle Netzwerke liefern.

Das Anti-Dopingsgesetz stellt insbesondere das Handeltreiben und generell das veräußern und abgeben von Dopingpräparaten unter Strafe. Das sogenannte Selbstdoping ist nach wie vor lediglich dann strafbar, wenn der Sportler in der Absicht, sich „in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen„, Dopingpräparate bei sich anwendet (s. § 4 AntiDopG). Bei vielen Hobbysportlern dürfte der Nachweis nicht gelingen, dass Dopingpräparate gezielt im Hinblick auf einen Wettbewerb eingenommen wurden.

Allerdings verbietet § 2 Abs. 3 AntiDopG den Besitz einer nicht geringen Menge (vgl. die Dopingmittel-Mengen-Verordnung) eines Präparats. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 5.12.2017 (4 StR 389/17) klargestellt, dass diese Vorschrift auch den Besitz zum Eigendoping umfasst. Zudem ergebe sich aus der Systematik des Gesetzes, dass der Begriff des Sports in § 2 Abs. 3 AntiDopG eine Wettkapfteilnahme nicht voraussetzt. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch, dass das Präparat zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erworben oder besessen wird. Ob dieseer Nachweis gelingt, muss von Fall zu Fall beurteilt werden. Einen Automatismus, dass jedes gelistete Dopingmittel im konkreten Fall „im Sport“ eingesetzt würde, kann es meines Erachtens nicht geben.


Quellen: Bundesjustizministerium (19.08.2021)

s. auch Evaluierung des Anti-Doping-Gesetzes: Wenige Strafverfahren und kaum Verurteilungen. In: Legal Tribune Online, 03.12.2020, (abgerufen am: 11.10.2021)