Der BGH hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 (5 StR 362/25) erneut klargestellt, wie das kontaktlose Bezahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne PIN-Eingabe strafrechtlich einzuordnen ist.
Wer mit einer geraubten oder gestohlenen Girokarte kontaktlos und ohne PIN bezahlt, begeht regelmäßig keinen Computerbetrug (§ 263a StGB). Der BGH legt die Vorschrift „betrugsspezifisch“ aus: Strafbar ist nur ein täuschungsäquivalentes Verhalten. Da die Bank beim kontaktlosen Zahlen bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung verzichtet und nur Sperrung und Verfügungsrahmen prüft, wird gegenüber einem gedachten Bankangestellten keine Berechtigung „miterklärt“. Das erforderliche Täuschungsäquivalent fehlt.
Ebenso scheidet ein Betrug zulasten des Händlers (§ 263 StGB) aus: Mit der Autorisierung entsteht ein abstraktes Schuldversprechen, die Karte wirkt wie Bargeld. Ob der Käufer berechtigt ist, ist für den Händler ohne Belang – es fehlt an Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden. Auch eine (Selbst-)Geldwäsche (§ 261 StGB) verneint der BGH, weil die bloße eigennützige Verwertung kein eigenständiges Unrecht begründet.
Anwendbar ist eine Datenveränderung nach § 303a StGB. Das ist für Beschuldigte aus zwei Gründen bedeutsam:
- Geringerer Strafrahmen: § 303a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor – deutlich milder als § 263a und § 263 StGB (jeweils bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mehr).
- Strafantragserfordernis (§ 303c StGB): Die Tat wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Fehlt ein wirksamer Antrag und bejaht die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliches Interesse nicht, kann das Verfahren bereits aus diesem Grund nicht weitergeführt werden.
Neu ist diese Auffassung nicht, der BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung sowie an Entscheidungen des BayObLG und des OLG Hamm an.