Die Staatsanwaltschaften haben im Jahr 2018 rund 5 Millionen Strafverfahren abgeschlossen. Mehr als die Hälfte davon (56,8 Prozent) wurde eingestellt. Rund ein Drittel davon, weil sich strafbares Verhalten nicht nachweisen ließ (§ 170 Abs. 2 StPO). Lediglich 3,4 Prozent wurden gegen Auflagen (§ 153a StPO) eingestellt. (Destatis)
Hauptverfahren vor den Gerichten werden nur eröffnet, wenn ein sogenannter hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht (§ 203 StPO). Kann die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht hinreichend verdichten, muss das Verfahren eingestellt werden (§ 170 Abs. 2 StPO). Aus rechtlichen Gründen wird ein Verfahren eingestellt, wenn ein Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt. Aus tatsächlichen Gründen muss ein Verfahren eingestellt werden, wenn sich ein strafbares Verhalten nicht nachweisen lässt.
Besteht am Ende des Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren dennoch einstellen. In der Regel wird dem Beschuldigten angeboten einen Geldbetrag zu zahlen (§ 153a StPO); entweder an die Staatskasse, eine soziale Einrichtung oder als Wiedergutmachung an den Geschädigten. Diese Form der Verfahrenseinstellung ist von der Zustimmung des Beschuldigten abhängig. Stimmt der aber der Einstellung nicht zu, wird die Staatsanwaltschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit Anklage erheben.
Glossar
Hinreichender Tatverdacht: Von einem hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) spricht man, wenn eine Verurteilung nach durchgeführter Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit ist dabei immer nur vorläufig in dem Sinne: „Wenn das so gewesen sein sollte, wie es auf dem Papier aussieht, könnte man verurteilen“. Der Grad der Wahrscheinlichkeit liegt bei gut 50%. Diese vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit reicht am Ende aber nicht für eine Verurteilung.