Nach Abschluss der Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft über den Abschluss des Verfahrens entscheiden. Wenn sie eine Straftat nachweisen kann, erhebt sie Anklage, kann das Verfahren in bestimmten Fällen aber gegen Auflagen einstellen (§ 153a StPO); typischerweise ist das die Zahlung eines Geldbetrages.
Was ist passiert?
Gegen Sie wurde ein Ermittlungsverfahren geführt und die Staatsanwaltschaft glaubt, Ihnen vor Gericht eine Straftat nachweisen zu können. Dieser Situation könnte Anklage gegen Sie erhoben werden.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren aber auch gegen eine oder mehrere Auflagen (vorläufig) einstellen. Voraussetzung ist, dass ein „hinreichender Tatverdacht“ besteht, keine „schwere Schuld“ erkennbar ist und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung Auflage beseitigt werden kann (§ 153a StPO). Typisch ist die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen. Sie „kaufen“ der Staatsanwaltschaft im wahrsten Sinne des Wortes das Interesse an Ihnen und Ihrer Sache ab.
Was muss ich jetzt tun?
Die Einstellung nach § 153a StPO ist von Ihrer Zustimmung abhängig. Sie können sich also zur Wehr setzen, indem Sie die (erforderliche) Zustimmung nicht erteilen oder der geforderten Auflage oder Weisung nicht nachkommen. Sie müssen dann aber damit rechnen, dass Sie angeklagt werden; die Voraussetzungen hierfür liegen bereits vor.
Wenn Sie glauben, dass Sie nichts falsch gemacht haben, müssen Sie sich beraten lassen. Ich erlebe immer wieder, dass tatsächlich kein strafbares Verhalten vorliegt. Das lässt sich aber nur nach Einsicht in die Ermittlungsakte beurteilen. Nur dann kann man seriös sagen, ob wirklich ein hinreichender Tatverdacht besteht und das Angebot der Staatsanwaltschaft ein „gutes oder schlechtes Geschäft“ ist.
Wenn Sie wissen, dass die Vorwürfe gegen sie korrekt sind, können Sie das Angebot der Staatsanwaltschaft annehmen. Wenn Sie die Auflagen erfüllt haben, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Erfüllen Sie die Auflagen nicht, wird das Verfahren fortgeführt und Sie müssen mit einer Anklage rechnen. Ob die Auflage angemessen ist, zum Beispiel die Höhe des Geldbetrages, kann man nur anhand des konkreten Falles beurteilen. Insofern müssten Sie sich beraten lassen.
Obwohl die Erfüllung der Auflage wie ein Geständnis aussieht, ist mit dieser Form der Einstellung keine Schuldfeststellung verbunden. Sie gelten nach wie vor als unbestraft. Deshalb heißt es auch Geldauflage und nicht Geldbuße oder gar Geldstrafe.
Wenn Sie der Auflage nicht nachkommen, zum Beispiel die Geldauflage nicht zahlen, müssen Sie damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder aufnimmt. Bis dahin gezahlte Teilbeträge werden nicht angerechnet. Auch in dieser Situation sollten Sie sich beraten lassen. Nicht selten kann man mit den zuständigen Richtern oder Staatsanwälten sprechen.
Glossar
Hinreichender Tatverdacht: Von einem hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) spricht man, wenn eine Verurteilung nach durchgeführter Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit ist dabei immer nur vorläufig in dem Sinne: „Wenn das so gewesen sein sollte, wie es auf dem Papier aussieht, könnte man verurteilen“. Der Grad der Wahrscheinlichkeit liegt bei gut 50%. Diese vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit reicht am Ende aber nicht für eine Verurteilung.