Das Bundesjustizministerium plant einen Gesetzentwurf, der das heimliche Fotografieren unter den Rock unter Strafe stellen soll. Das ist bislang (an sich) nicht strafbar. Kurios, aber wahr.
Mit „Upskirting“ sind Fälle wie dieser gemeint: Der Täter fährt hinter einer Frau auf der Rolltreppe am U-Bahnhof. Er zückt sein Smartphone und fotografiert der Frau unter den Rock.
§ 185 StGB greift hier nicht, da die Frau nicht herabsetzend bewertet wird. Das Verhalten des Täters zielt vielmehr auf Heimlichkeit ab und soll von ihr gerade nicht wahrgenommen werden.
Auch § 201a StGB ist hier nicht einschlägig. Dessen Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass sich die betroffene Person in einer Wohnung oder einem einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet. Nummer 2 setzt die Hilflosigkeit der betroffenen Person voraus. Beides trifft hier nicht zu. Die Nummern 3 und 4 sowie Absatz 2 befassen sich mit der Verbreitung von Bildern.
§ 33 KUG kommt ebenfalls nicht zum tragen, wenn die Bilder nicht verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Bliebe § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit). Hier wird vertreten, dass das Verhalten des Täters nicht „grob ungehörig“ sei (was ich für abwegig halte). Aber auch hier kommt dem Täter sein Verhalten zugute: er legt es gerade darauf an nicht entdeckt zu werden; die Allgemeinheit ist deshalb nicht tangiert.
Eine Änderung bzw. Ergänzung der Strafvorschriften ist hier sicherlich ein notwendiger Schritt.