Ladung zur Hauptverhandlung – was nun?

Wenn Sie als Angeklagte*r zu einer Hauptverhandlung geladen werden, ist das regelmäßig mit Ungemach verbunden. Umso wichtiger ist es jetzt, die beste Strategie festzulegen. Für die meisten Fälle findet sich eine Lösung.

Was ist passiert?

Die Staatsanwaltschaft ist nach Abschluss der Ermittlungen zu der Überzeugung gelangt, dass ein Gericht Sie wegen einer Straftat verurteilen wird. Deshalb hat sie Anklage gegen Sie erhoben. Auch das Gericht ist nach Prüfung der Anklage und dem Akteninhalt der Auffassung, dass Sie nach einer Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt werden; Sie sind „hinreichend verdächtig“. Deshalb hat das Gericht das Hauptverfahren gegen Sie eröffnet. Im Rahmen der Hauptverhandlung muss das Gericht jetzt klären, ob Sie tatsächlich eine Straftat begangen haben.

Zu dieser Hauptverhandlung hat das Gericht Sie geladen.

Was muss ich jetzt tun?

Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Strafverteidiger beraten, wenn Sie eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten haben.

Beratung ist jetzt dringend nötig. Sie sollten nicht unvorbereitet in die Hauptverhandlung gehen. In der Hauptverhandlung brauchen Sie gute Argumente und gegebenenfalls Beweise, die für Sie sprechen. Das gilt vor allem, wenn Sie den Tatvorwurf im Ermittlungsverfahren abgestritten haben; offensichtlich konnten Sie die Staatsanwaltschaft nicht überzeugen.

Die wichtigste Maßnahme ist jetzt, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Hieraus ergeben sich alle Beweismittel, die auch dem Gericht zur Verfügung stehen.

Falls Sie verhindert sind (aus beruflichen oder persönlichen Gründen) müssen Sie das dem Gericht rechtzeitig mitteilen und darum bitten, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Ansonsten müssen Sie in der Hauptverhandlung erscheinen. Wenn Sie nicht erscheinen, hat das Gericht die Möglichkeit, Sie von der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei vorführen zu lassen; wenn das nicht funktioniert, kann sogar ein Haftbefehl gegen Sie erlassen werden (§ 230 StPO).


Glossar

Hinreichender Tatverdacht: Von einem hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) spricht man, wenn eine Verurteilung nach durchgeführter Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit ist dabei immer nur vorläufig in dem Sinne: „Wenn das so gewesen sein sollte, wie es auf dem Papier aussieht, könnte man verurteilen“. Der Grad der Wahrscheinlichkeit liegt bei gut 50%. Diese vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit reicht am Ende aber nicht für eine Verurteilung.

Hauptverhandlung: Die Hauptverhandlung ist Teil des Hauptverfahrens; sie ist in der Regel öffentlich. Ihr ist in den §§ 226 bis 275 StPO ein ganzer Abschnitt der Strafprozessordnung gewidmet. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache; die Staatsanwaltschaft verliest die Anklageschrift und der Angeklagte erhält die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern (§ 243 StPO). Im Anschluss daran findet die Beweisaufnahme statt (§ 244 StPO). Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers und der Angeklagte erhält das letzte Wort (§ 258 StPO). Die Hauptverhandlung endet, wenn das Verfahren eingestellt wird oder mit der Verkündung des Urteils (§ 260 Abs. 1 StPO).