Gefälschte Impfausweise im privaten Bereich straflos

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist nach einer Entscheidung des Langerichts Osnabrück (3 Qs 39/21 vom 26.10.2021) nach aktueller Rechtslage im privaten Bereich nicht strafbar, also wenn der falsche Ausweis nicht bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorgelegt wird.

Das Fälschen von Gesundheitszeugnissen und das Gebrauchen falscher Gesundheitszeugnisse ist nach § 277, 279 StGB strafbar. Ein Impfausweis (Impfpass) ist ein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser Vorschriften. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch, dass das gefäschte Dokument zur Täuschung einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft gebraucht wird. Die Vorlage in einer Apotheke, wie in dem entschiedenen Fall, sei davon nicht erfasst, denn Apotheken seien keine Behörden.

Die Urkundenfälschung ist nach § 267 StGB allerdings generell strafbar. Die §§ 277 und 279 StGB seien aber, so das Gericht, gegenüber dem allgemeinen § 267 StGB, speziellere Regelungen mit einer deutlich niedrigeren Strafdrohung (so genannte Privilegierung). Dieser Umstand wiederum schließe den Rückgriff auf die allgemeinere Regel des § 267 StGB aus.

Auch eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG scheide aus. Diese Vorschrift könne nur von einer zur Durchführung einer Schutzimpfung berechtigten Person (also insbesondere Ärzten) begangen werden.

Im rein privaten Bereich sei der Gebrauch eines gefälschten Gesundheitszeugnisses folglich nach aktueller Rechtslage nicht strafbar. Gefälschte Impfausweise, könnten dennoch sichergestellt werden.

Aber: Diskussionen über diese mögliche Strafbarkeitslücke gab es bereits letztes Jahr. Ob sich andere Gerichte dieser Auffassung (insbesondere zu § 75a IfSG) anschließen, ist offen. Die Generalstaatsanwaltschaften in Niedersachsen haben sich der Auffassung des Gerichts bereits entgegengestellt. Das Landgericht Osnabrück liegt in deren Bezirk (Oberlandesgericht Oldenburg). Das Regierung hat bereits einen Gesetzentwurf vorgelegt, um diese Lücke zu schließen. Rund 2.000 Fälle dieser Art sollen derzeit bei deutschen Ermittlungsbehörden in Arbeit sein.

Dennoch: Auch wenn die Strafbarkeitslücke keine ausgemachte Sache ist, im Falle eines Falles lohnt es sich, mit der Auffassung des Landgerichts Osnabrück zu argumentieren.


Quellen: Landgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 28.10.2021 zum Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21, LTO, Report Mainz