Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist nach einer Entscheidung des Langerichts Osnabrück (3 Qs 39/21 vom 26.10.2021) nach aktueller Rechtslage im privaten Bereich nicht strafbar, also wenn der falsche Ausweis nicht bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorgelegt wird.