Der Besitz von „Drogen zum Eigenbedarf“ ist nicht strafbar. So lautet eine oft vorkommende irrige Annahme. Was dahinter steckt und wann man mit einer Eigenbedarfsmenge ungeschoren davonkommt lesen Sie hier.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist der Umgang mit Betäubungsmitteln wie Marihuana, Amphetaminen, Kokain, Heroin und dergleichen verboten und unter Strafe gestellt. Das Betäubungsmittelgesetz kennt keine strafbarkeitsbegründende Mindestmenge. Das ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 43/92 u. a.) auch in Ordnung, da bei geringen Mengen die die Möglichkeit besteht trotzdem straffrei davonzukommen. Möglich macht das § 31a BtMG. Nach dieser Vorschrift kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen,
wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge
zum Beispiel besitzt. Wohlgemerkt, diese Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, beseitigt die Strafbarkeit des Umgangs mit Drogen nicht.
Damit nicht jeder Staatsanwalt bei der Anwendung des § 31a BtMG sein eigenes Süppchen kochen muss, haben die Länder Richtlinien zur Anwendung dieser Vorschrift erlassen. In Nordrhein-Westfalen (hierauf beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen) gelten z. B. 10 Gramm Marihuana oder 0,5 Gramm Amphetamin als „geringe Menge“ im Sinne des § 31a BtMG. Alles was darüber hinaus geht, schließt die Anwendung der Richtlinie in der Regel aus. Wobei die 10 Gramm relativ sind. Es kommt nach der Richtlinie auf den Wirkstoffgehalt an. Für Haschisch und Marihuana geht die Richtlinie z. B. von 6% Wirkstoffgehalt aus; maßgeblich wäre bei Marihuana also eine Wirkstoffmenge von 0,6 Gramm. Die Wirkstoffmenge wird aber bei diesen geringen Mengen normalerweise nicht exakt bestimmt.
Wenn die Drogen-Menge den Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet, heißt das nicht automatisch, dass das Verfahren eingestellt wird. Weitere Voraussetzung ist die „geringe Schuld“ des Täters. Von geringer Schuld kann man bei Erst- oder Zweittätern ausgehen oder im Falle der Mehrfachauffälligkeit, wenn der Täter betäubungsmittelabhängig ist. Eine größere Schuld liegt nahe, wenn der Täter z. B. Erzieher ist. Eine Einstellung ist dann ausgeschlossen. Das ist aber vor allem unter dem Gesichtspunkt des „öffentlichen Interesses“ an der Strafverfolgung von Bedeutung.
Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel vor (so in NRW), wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des von der Tat Betroffenen hinaus gestört ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die Gefahr bestand, dass Kinder und Jugendliche zum Nachahmen animiert werden (Kiffen auf dem Spielplatz oder dem Schulhof). Nicht eingestellt werden in der Regel auch Taten in Justizvollzugsanstalten. Dort hat das mit der Sicherheit und Ordnung zu tun.
Aber Vorsicht: Selbst wenn ein Strafverfahren eingestellt wird, geraten Betäubungsmittelkonstumenten unter Umständen in den Fokus der Straßenverkehrsbehörden. Die regelmäßige Einnahme von Cannabis schließt die Eignung zunm Führen von Kraftfahrzeugen aus. Die Folge ist die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 1 FeV). Dass jemand mit Drogen umgeht, teilt die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls der Fahrerlaubnisbehörde mit (Nr. 45 Abs. 2 MiStra).