Zwangsweise Entsperrung eines Handys

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24) klargestellt, dass Ermittlungsbehörden in Deutschland ein Smartphone zwangsweise per Fingerabdruck entsperren dürfen – vorausgesetzt, ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss liegt vor und die Maßnahme ist verhältnismäßig.

Die rechtliche Grundlage bildet § 81b Abs. 1 StPO, der die Abnahme von Fingerabdrücken auch gegen den Willen des Beschuldigten erlaubt. Der BGH sieht darin ausdrücklich auch die Berechtigung, den Finger einer beschuldigten Person auf den Sensor eines Mobiltelefons zu legen, um das Gerät zu entsperren. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender richterlicher Beschluss zur Durchsuchung und Sicherstellung des Handys vorliegt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen passiver Duldung und aktiver Mitwirkung: Während niemand gezwungen werden kann, eine PIN oder ein Passwort einzugeben (aktive Mitwirkung, Selbstbelastungsverbot), ist das bloße Dulden einer Zwangsmaßnahme – wie das Auflegen des Fingers durch die Polizei – zulässig. Der BGH sieht hierin keinen Verstoß gegen das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.

Die zwangsweise Entsperrung eines Handys per Fingerabdruck ist nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig ist. Das bedeutet: Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den Ermittlungszweck zu erreichen. Der BGH betont, dass die Maßnahme nicht willkürlich erfolgen darf, sondern an einen konkreten Verdacht und einen richterlichen Beschluss gebunden ist.

Datenschutzrechtliche Bedenken sieht das Gericht nicht, solange die Maßnahme auf das notwendige Maß beschränkt bleibt und einem legitimen Ermittlungszweck dient.

Wer seine Daten besonders schützen möchte, sollte weiterhin eine PIN oder ein Passwort zur Entsperrung des Handys verwenden. Die Herausgabe oder Eingabe solcher Zugangsdaten kann auch weiterhin nicht erzwungen werden.

Mit seiner Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit: Die zwangsweise Entsperrung eines Smartphones per Fingerabdruck ist in Deutschland unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Ermittlungsbehörden dürfen den Finger eines Beschuldigten auf den Sensor legen, sofern ein richterlicher Beschluss vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die Eingabe einer PIN oder eines Passworts bleibt hingegen freiwillig.

Siehe auch: Zwangsweise entsperrtes Handy

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