Nach § 223, 229 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person an der Gesundheit schädigt. Im Falle der Infektion mit einer übertragbaren Krankheit, z. B. mit dem Corona-Virus, liegt eine Gesundheitsbeschädigung vor, wenn die Krankheit ausbricht, also ein „pathologischer Befund“ vorliegt. Grundsätzlich kann die Übertragung des Coronavirus (SARS-CoV-2) auf eine andere Person als Körperverletzung strafbar sein.