CBD-Blüten und CBD-Harze stellen ein nach Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze dar. Für diese Einordnung ist es unerheblich, dass es sich um eine THC-arme Cannabiszüchtung handelt. So jedenfalls das Amtsgericht Freiburg in einer Entscheidung vom 28.05.2020.