Heimliche Aufnahme einer Vernehmung kann strafbar sein

Wer seine polizeiliche (Beschuldigten-) Vernehmung heimlich mit dem Mobiltelefon aufzeichnet, kann sich nach § 201 StGB wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes strafbar machen. Das gilt auch dann, wenn der Aufnehmende selbst vernommen wird und lediglich den Ablauf dokumentieren möchte.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch dienstliche Äußerungen von Polizeibeamten während einer Vernehmung grundsätzlich als nichtöffentlich gesprochenes Wort geschützt sind. Eine heimliche Aufnahme ist daher regelmäßig unbefugt.

Besondere Ausnahmefälle, etwa bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für gewichtige Rechtsgüter, bleiben denkbar. Allgemeines Misstrauen oder der Wunsch, später einen Beleg „in der Hand“ zu haben, reichen jedoch nicht aus.

Wer eine Dokumentation der Vernehmung wünscht, sollte zunächst versuchen, eine audiovisuelle Aufzeichnung auf legalem Weg gemäß § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO zu erreichen. Im Übrigen gilt der generelle Rat von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern, sich bei der Polizei nicht zur Sache zu äußern, sondern eine Einlassung gegebenenfalls schriftlich zur Akte zu reichen. Dann weiß man genau, was in der Akte dokumentiert wird.

Quelle: BGH, Beschluss vom 10. Juni 2026 – 3 StR 97/26

Schreiben Sie einen Kommentar