Künstliche Intelligenz und Strafrecht

Das „KI-Washing“ ist ein neues Phänomen. Während weltweit echte Fortschritte in der Entwicklung von KI gemacht werden, stellen einige Akteure übertriebene oder falsche Behauptungen über ihre KI-Anwendungen auf. Im schlimmsten Fall führt dies zu Ermittlungsverfahren und birgt Risiken für Geschäftsgeheimnisse.

KI-Washing umfasst irreführende Marketingbemühungen, die Produkte oder Dienstleistungen als fortschrittlicher und vielversprechender darstellen, als sie tatsächlich sind. Beispiele sind

  • übertriebene Versprechungen über angeblich revolutionäre KI-Fähigkeiten, die in Wirklichkeit nicht vorhanden sind;
  • Umetikettierung alter Produkte als KI-basiert ohne tatsächliche technische Änderungen.

Die rechtlichen Risiken sind ähnlich wie beim Greenwashing. Es gibt eine Vielzahl von Straftatbeständen, die auf KI-Washing anwendbar sind, wie z.B. Betrug (§ 263 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und strafbare Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG). Die Schwierigkeit liegt häufig in der unscharfen Definition von KI, was die Durchsetzung dieser Gesetze erschwert. Ermittlungsverfahren gegen vermeintliche KI-Anbieter dürften sich daher oft schwierig gestalten, insbesondere was die Beweisführung angeht.

Eine Parallele zum Greenwashing besteht darin, dass mit der Etablierung eines allgemeinen Verständnisses von KI in der Bevölkerung die Gefahr der Strafbarkeit wegen falscher Behauptungen steigt. Es bedarf jedoch klarer und objektiver Kriterien, um die strafrechtliche Relevanz von KI-Washing zu bestimmen.

Ermittlungen wegen KI-Washing betreffen häufig den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dies stellt die betroffenen Unternehmen vor zusätzliche Herausforderungen, da sie ihre Technologien und Geschäftsstrategien offenlegen müssen.

Quelle:

Brucke/Kroner, Künstliche Intelligenz und Strafrecht – Ermittlungsrisiken aufgrund KI-Washings, NStZ 2024, 174