„Stalking“ leichter verfolgbar

Am 1. Oktober 2021 ist eine Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Mit einer Änderung des § 238 Strafgesetzbuch (StGB) will der Gesetzgeber besser vor „Stalking“ schützen. Die Vorschrift nennt das „Nachstellung“.

Bislang musste ein „beharrliches“ Verhalten nachgewiesen werden, das geeignet war, das Leben des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen. Diese Schwelle konnte oft nicht nachgewiesen werden. Mit der Änderung der Vorschrift hat der Gesetzgeber diese Hürde deutlich abgesenkt. Künftig reicht ein „wiederholtes“ Nachstellen, das zu einer „nicht unerheblichen“ Beeinträchtigung führt.

Was allerdings eine „nicht unerhebliche Beeinträchtigung“ darstellt, muss sich erst noch herausstellen.

§ 238 StGB sieht in der aktuellen Fassung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden.

Neben der Nachstellung kann das „Stalking“ je nach Fallgestaltung auch eine Nötigung (§ 240 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB) darstellen.


S. auch: StGB soll verschärft werden: BMJV will Stalking besser bekämpfen. In: Legal Tribune Online, 16.02.2021 (abgerufen am: 12.10.2021)