Vorladung von der Polizei – was nun?

Die Ermittlungsbehörden müssen dem Beschuldigten Gelegenheit geben, sich zum Vorwurf zu äußern. So steht es in der Strafprozessordnung (§ 163a StPO). Auf eine solche Ladung richtig zu reagieren ist gerade im Ermittlungsverfahren wichtig.

Was ist passiert?

Jemand hat eine Anzeige erstattet oder die Polizei selbst hat Sie als vermeintlichen Täter ermittelt. Jeder kann Anzeige erstatten, wenn er der Meinung ist, es sei eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden. Es kommt aber auch vor, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens weitere Täter ermittelt werden. Zum Beispiel in Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 ff. BtMG).

Was muss ich jetzt tun?

Wie Sie auf eine Vorladung der Polizei reagieren sollten, hängt davon ab, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen wurden.

Beschuldigte

Generell gilt der Rat: fragen Sie einen Strafverteidiger, was zu tun ist. Sprechen Sie mich gerne an. Ich sage Ihnen, ob eine Verteidigung unbedingt nötig ist oder nicht. Das kostet Sie nicht mehr als einen Anruf. Sind Sie rechtschutzversichert? Fein, dann klären wir vorab, ob die Versicherung die Kosten übernimmt. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer ersten Rechtsberatung.

Als Beschuldigte*r haben Sie unter anderem das Recht die Aussage zu verweigern; niemand muss an seiner eigenen Überführung mitwirken. Deshalb müssen Sie nicht zur Vernehmung gehen und erst recht nicht aussagen (auch nicht schriftlich). Andererseits wird das Verfahren ohne Ihr Zutun zum Abschluss gebracht, wenn Sie nicht reagieren. Kann man Ihnen am Ende nichts nachweisen, wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben oder den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Die Anklageschrift oder den Strafbefehl stellt Ihnen das Gericht zu.

Bei gravierenden Vorwürfen, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie eine Aussage machen und wenn ja, was Sie berichten. Das Problem ist, dass Sie den Ermittlungsstand nicht kennen: wie lautet der Vorwurf genau, gibt es Zeugen oder gar Video-Aufzeichnungen etc. Hier gibt es so viele juristische Fallstricke, dass Sie sich besser beraten lassen. Ihr Verteidiger wird zunächst die Akte anfordern und dann mit Ihnen besprechen, was am besten zu tun ist.

Wenn Sie genau wissen, was Ihnen vorgeworfen wird und Sie sich „schuldig bekennen“ wollen, können Sie zur Vernehmung gehen oder sich schriftlich äußern. Das gilt zumindest für kleinere Delikte, z. B. wenn Sie in einem Warenhaus Sachen gestohlen haben, die nicht viel Wert sind. Aber auch hier lohnt sich ein Beratungsgespräch; dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Zeugen

Auch gegenüber Zeugen hat die Polizei erst einmal keine Möglichkeit, eine Aussage zu erzwingen. Als Zeuge müssen Sie auf eine Ladung der Polizei auch nicht zwingend reagieren. Eine Besonderheit gilt seit neuestem gemäß § 163 Abs. 3 StPO. Danach sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ (das sind insbesondere Polizeibeamte) zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Eine Einschränkung macht die Vorschrift aber dennoch: die Ladung der Polizei muss ein „Auftrag der Staatsanwaltschaft“ zugrunde liegen.

Ob der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt, sollte sich aus der Ladung selbst ergeben. Zum Beispiel durch den Satz: „Sie sind verpflichtet auf diese Ladung zu erscheinen, da Ihre Vernehmung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden soll“ oder schlicht „Dieser Vorladung liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde„. Die Verpflichtung bei der Polizei zur Aussage zu erscheinen, hat jedoch keinen Einfluss auf etwaige Zeugnisverweigerungsrechte (§ 52 StPO) oder das sogenannte Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Sie müssen als Zeuge weder gegen Angehörige noch gegen sich selbst Aussagen. Im Zweifelfall sollten Sie sich beraten lassen. Es kann durchaus günstig sein auszusagen, auch wenn das Ermittlungsverfahren gegen einen Angehörigen geführt wird. Besonderen Rat sollten Sie jedoch einholen, wenn die Gefahr besteht, dass Sie selbst Gegenstand des Ermittlungsverfahrens werden.

Aber ich habe das doch nicht gemacht!

Tja, das mag sein. Wie Sie sich in diesem Fall verhalten sollen, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Es ist möglich, dass Sie den Tatverdacht durch eine Aussage beseitigen; oder auch nicht. Denn Polizei und Staatsanwaltschaft (auch Gerichte) hören bestreitende Einlassungen nur ungern.

Daher gilt gerade, wenn Sie sich für unschuldig halten: rufen Sie mich an. Wir schauen uns den Vorwurf gemeinsam genauer an und sehen, was wir für Sie tun können.