Im Strafverfahren geht es nicht selten um Geld. Dies betrifft natürlich Geldstrafen, Geldbußen und Geldauflagen aber auch das Honorar des Strafverteidigers. Lesen Sie hier die Antworten auf die häufigsten Fragen.
Muss die Geldstrafe vom Verurteilten bezahlt werden?
Nein. Die Geldstrafe ist zwar gegen den Verurteilten persönlich verhängt. Wo das Geld herkommt ist jedoch gleich und wird auch von den Behörden nicht geprüft. Sie könnten auch einen Kredit bei Ihrer Großmutter aufnehmen.
Muss eine Geldstrafe auf einmal gezahlt werden?
Nicht zwingend. Bereits das Gericht kann gem. § 42 StGB Zahlungserleichterungen bewilligen. Ansonsten schickt die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens einen Rechnung über die Geldstrafe und die Verfahrenskosten. Unter (engen) Voraussetzungen kann die Zahlung gestundet, das heißt später gezahlt werden. Übersteigen Strafe und Kosten die finanziellen Möglichkeiten des Verurteilten, kann Ratenzahlung beantragt werden. Eine weitere Möglichkeit eine Geldstrafe zu tilgen ist die sog. Freie Arbeit. Einzelheiten haben die Bundesländer geregelt (siehe zum Beispiel die Verordnung für NRW).
Kann eine Geldstrafe von der Steuer abgesetzt werden?
Nein. Eine Geldstrafe ist nie steuerlich absetzbar. Dies ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 5 Nr. 8, 9 Abs. 5, 12 Nr. 4 EStG. Eine Ausnahme gilt in berufsgerichtlichen Verfahren, in denen Auflagen und Weisungen lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Das gilt insgesamt auch für Geldauflagen, die im Rahmen einer Einstellung gem. § 153a StPO gezahlt werden (BFH, Urteil vom 14.04.1986 – IV R 260/84).
Darf mein Arbeitgeber die Geldauflage zahlen?
Zahlen darf er Sie (s. o.). Das Finanzgericht in Bremen (FG Bremen, Urteil vom 06.10.2005 – 1 K 55/03) hat hierzu entschieden, dass die Übernahme der Geldauflage als Arbeitslohn anzusehen ist, der dem Arbeitnehmer (dort Geschäftsführer) „im Wege des abgekürzten Zahlungsweges“ zufließt. Soweit der häufigste Fall. Die steuerliche Seite sollten Sie aber ggf. genauer prüfen lassen, insb. wenn der Verstoß oder das Vergehen, das mit dem Bußgeld bzw. Verwarnungsgeld oder Ordnungsgeld bzw. mit der Geldstrafe geahndet wurde, betrieblich oder beruflich veranlasst war (sog. Veranlassungsprinzip, s. Saller, DStR 1996, 534 und Kuhlmann, DB 1985, 1613).
Kann ich die Kosten der Verteidigung von der Steuer absetzen?
Bei minderjährigen Kindern übernehmen die Eltern die Verteidigungskosten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung: Sie sind ihrem Kind gem. §§ 1601, 1610 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Nach der familiengerichtlichen Rechtsprechung sind sie damit auch zur Übernahme von Verteidigungskosten verpflichtet (Vgl. BFH BStBl 1990 II S. 895, 898, unter Berufung auf das Urteil des OLG Köln v. 14. 2. 1979 – FamRZ 1979, 964 und § 1611 Abs. 2 BGB). Aus diesem Grund kommt eine steuerliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung in Betracht.
Wird der Angeklagte freigesprochen, trägt die Staatskasse dessen so genannte „notwendige Auslagen“. Hierzu rechnet man auch die Verteidigerkosten. Übersteigen die Verteidigerkosten die von der Staatskasse anerkannten notwendigen Auslagen geht die Literatur (zutreffend) davon aus, dass hinsichtlich der verbleibenden Verteidigungskosten eine Steuerermäßigung möglich ist. Dass nur die notwendigen Auslagen im Sinne des § 467 Abs.1 StPO erstattet werden, bedeutet nicht, dass die verbleibende Kostenbelastung Aufwendungen betrifft, die im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG nicht notwendig wäre (Widmaier, Münchner Anwaltshandbuch, 2006, H § 43 II 4 a Rn. 43). Sie sollten sich hierüber aber beraten lassen.
Die an Verteidiger für die eigene Verteidigung gezahlten Honorare können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein (FG Berlin, Urteil vom 03.09.2002 – 5 K 5407/00). Auch Strafverteidigungskosten können Werbungskosten sein, wenn die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden (grundlegend: Urteil des BFH vom 19. Februar 1982, VI R 31/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1982, 467; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994, VIII R 34/93, BStBl II 1995, 457, mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat nicht aus dem Rahmen der üblichen beruflichen Tätigkeit fällt, sie mithin bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein soll bzw. begangen wurde (siehe dazu BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994, a. a. O.; s. a. EStR 2013 H 12.3). Nach einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.10.2020 – 5 K 1613/17) setzt der Betriebsausgabenabzug von Strafverteidigungskosten voraus, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist. Im Falle der Einstellung gem. § 153a StPO sei dabei auf den Anklagevorwurf abzustellen, wobei die Strafverteidigungskosten nicht zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG (s. u.) entstanden sind.
Gesellschaften können allerdings nach einer Enscheidung des Bundesfinanzhofs (U. v. 11.04.2013 – V R 29/10, s. a. EUGH U. v. 21.02.2013 – C-104/12) keinen Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten ihres Geschäftsführers vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der strafrechtliche Vorwurf im betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich angesiedelt ist. Dies gilt nicht, wenn die Gesellschaft im Zentrum des Verfahrens steht, z. B. nach § 130 OWiG.
Die Verteidigerkosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG, wenn, der Steuerpflichtige verurteilt wird und die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat, (BFH, Urteil vom 21. Juni 1989 XI R 20/88, BStBl II 1989, 83). Der BFH stellt in diesem Urteil aber darauf ab, dass im Falle der Verurteilung die auferlegten Verfahrenskosten den Charakter einer kraft Gesetzes eingetretenen Nebenstrafe hätten. Dies gelte auch für die so genannten notwendigen Auslagen, zu denen die Verteidigerkosten gehören (s. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2020 – 5 K 1613/17). Die Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind auch keine Steuerberatungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (BFH, Urteil v. 20.09.1989 – X R 43/86).