Der Bundesrat hat am 20.09.2019 in erster Lesung darüber beraten, ob Schwarzfahrer künftig weniger hart bestraft werden sollen. Bislang sieht § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) hierfür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Die oben abgebildete Urteilsformel ist echt (aus 2013). Also: Ja, man kann wegen Schwarzfahrens sogar ins Gefängnis kommen.
Thüringen und Berlin haben die Initiative ergriffen und wollen das Fahren ohne Fahrschein von einer Straftat zur Ordnungswidrigkeit herabstufen. Mit guten Gründen, wie der naheliegende Vergleich mit dem „Falschparken“ zeigt. Wer die Parkgebühr nicht entrichtet, wird lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Das nicht entrichtete Entgelt ist in beiden Fällen zumindest gleichwertig; Parken ist nicht selten teurer als Bahnfahren. Nicht zuletzt verursacht die Vollstreckung der wegen § 265a StGB verhängten Strafen erhebliche Kosten. Vor allem dann, wenn Freiheitsstrafen verhängt werden oder eine Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Auf der anderen Seite muss man sicherlich auch sehen, dass man nicht beim ersten „Schwarzfahren“ vor dem Kadi landet. Die Verkehrsbetriebe stellen in der Regel erst nach wiederholter Auffälligkeit Strafantrag.
Man daf gespannt sein, was aus der Initiative am Ende wird.