Erstgespräch – Fragen kostet nichts
Sie können mich jederzeit unverbindlich und kostenlos kontaktieren, um mir Ihre Situation zu schildern. In einem ersten Gespräch erläutere ich Ihnen, welche Schritte ich für Sie unternehmen kann und welche Kosten entstehen, wenn Sie mich beauftragen. Sollten Sie sich nach diesem Gespräch gegen eine Beauftragung entscheiden, bleibt es für Sie völlig kostenfrei.
Fortgeschrittene Beratung
Um Sie gezielt zu Ihrem Fall beraten zu können, ist es notwendig, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Nur so kann ich die Beweislage gründlich prüfen. Diese Akteneinsicht erfordert zusätzliche Zeit und verursacht Kosten. Deshalb berechnet ich für diese Beratung eine Pauschale von 250,00 €.
Im Anschluss an die Akteneinsicht führe ich ein detailliertes Beratungsgespräch mit Ihnen. Dabei gebe ich eine Einschätzung des Falles und bespreche Chancen und Risiken. Das Gespräch dauert in der Regel 45 bis 60 Minuten. Sollten Sie sich danach für eine Beauftragung entscheiden, wird die Pauschale von 250,00 € vollständig auf das spätere Honorar angerechnet. Sie zahlen also nichts doppelt.
Kostenerstattung durch den Staat
Im Falle eines Freispruchs übernimmt der Staat die gesetzlich festgelegten Verteidigungskosten. Diese sind im Vergütungsverzeichnis (siehe unten „Gebühren des Verteidigers“) geregelt. Gerne unterstütze ich Sie bei der Abwicklung und Beantragung der Kostenerstattung.
Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit, dass diese die Verteidigungskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren abdeckt. Zu beachten ist jedoch, dass die Versicherung nur bei fahrlässig begangenen Delikten zahlt, wie etwa bei fahrlässiger Körperverletzung oder Trunkenheitsfahrt. Delikte wie Fahrerflucht, sind in der Regel nicht abgedeckt. Oft werden die Kosten auch übernommen, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Wir klären, ob Ihr Fall versichert ist, bevor Ihnen Kosten entstehen.
Pflichtverteidigung
Auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung stehe ich Ihnen zur Seite.
Pflichtverteidigung bedeutet nicht, dass es sich um eine „kostenlose“ Verteidigung handelt. Sie greift in Fällen, in denen das Gesetz (§ 140 StPO) vorschreibt, dass eine Verteidigung notwendig ist. Hierbei werden die Gebühren gegenüber dem Staat abgerechnet, jedoch trägt der Verurteilte im Falle einer Verurteilung auch diese Gebühren.
Für Jugendliche gilt eine Ausnahme: Sie müssen im Falle einer Verurteilung in der Regel keine Verfahrenskosten tragen (§ 74 JGG). Für sie ist die Pflichtverteidigung somit kostenfrei.
Die Gebühren des Verteidigers
Die anfallenden Kosten richten sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Falles für Sie. So fallen bei komplexeren oder für Sie besonders wichtigen Fällen höhere Gebühren an. Der Rahmen für die Gebühren ist im Vergütungsverzeichnis (§ 14 RVG) festgelegt, insbesondere im 4. Abschnitt für Strafverfahren.
Ich bespreche die anfallenden Kosten stets im Voraus mit Ihnen, sodass Sie volle Kontrolle und kein Kostenrisiko haben.
Honorarvereinbarungen
In bestimmten Fällen, wie bei großen Steuer- oder Wirtschaftsstrafverfahren, kann es sein, dass die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichen. Hier vereinbare ich ein Stundenhonorar. Eine solche Vereinbarung können wir aber auch in anderen Fällen treffen. Sprechen Sie mich bei Bedarf einfach an.
Sollten Sie später freigesprochen werden, werden nur die gesetzlichen Gebühren erstattet. Zusätzliche Kosten, die durch Honorarvereinbarungen entstehen, werden weder vom Staat noch von der Rechtsschutzversicherung übernommen, es sei denn, Sie haben eine spezielle Versicherung, die diese abdeckt.
Finanzielles und steuerliches zum Strafverfahren
Weiterführende Informationen zu Geldstrafen, Geldauflagen und steuerlichen Problemen finden Sie hier.