Kosten.

Erstgespräch – Fragen kostet nichts

Sie können mich jederzeit unverbindlich und kostenlos kontaktieren, um mir Ihre Situation zu schildern. In einem ersten Gespräch erläutere ich Ihnen, welche Schritte ich für Sie unternehmen kann und welche Kosten entstehen, wenn Sie mich beauftragen. Dieses Gespräch beinhaltet noch keinen konkreten Rat, wie in Ihrer Sache vorzugehen ist.

Sollten Sie sich nach diesem Gespräch gegen eine Beauftragung entscheiden, bleibt es für Sie völlig kostenfrei.

Fortgeschrittene Beratung

Um Sie gezielt zu Ihrem Fall beraten zu können, ist es notwendig, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Nur so kann ich die Beweislage gründlich prüfen. Diese Akteneinsicht erfordert zusätzliche Zeit und verursacht Kosten. Deshalb berechnet ich für diese Beratung eine Pauschale von 275,00 €.

Sobald mir die Akte vorliegt, führe ich ein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihnen. Dabei gebe ich eine Einschätzung des Falls ab und bespreche mit Ihnen Chancen und Risiken. Das Gespräch dauert in der Regel 45 bis 60 Minuten.

Meine Tätigkeit beschränkt sich auf die Beratung. Ich werde darüber hinaus nicht als Ihr Verteidiger nach außen hin tätig. Wenn Sie sich nach der Beratung dafür entscheiden, mich auch mit Ihrer über die reine Beratung hinausgehenden Verteidigung zu beauftragen, wird die genannte Pauschale vollständig auf das spätere Honorar angerechnet. Sie zahlen nicht doppelt.

Kostenerstattung durch den Staat

Im Falle eines Freispruchs übernimmt der Staat die gesetzlich festgelegten Verteidigungskosten. Diese sind im Vergütungsverzeichnis (siehe unten „Gebühren des Verteidigers“) geregelt. Gerne unterstütze ich Sie bei der Abwicklung und Beantragung der Kostenerstattung.

Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit, dass diese die Verteidigungskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren abdeckt. Zu beachten ist jedoch, dass die Versicherung nur bei fahrlässig begangenen Delikten zahlt, wie etwa bei fahrlässiger Körperverletzung oder Trunkenheitsfahrt. Delikte wie Fahrerflucht, sind in der Regel nicht abgedeckt. Oft werden die Kosten auch übernommen, wenn das Verfahren eingestellt wird.

Wir klären, ob Ihr Fall versichert ist, bevor Ihnen Kosten entstehen.

Pflichtverteidigung

Auch im Rahmen einer Pflichtverteidigung stehe ich Ihnen zur Seite.

Pflichtverteidigung bedeutet nicht, dass es sich um eine „kostenlose“ Verteidigung handelt. Sie greift in Fällen, in denen das Gesetz (§ 140 StPO) vorschreibt, dass eine Verteidigung notwendig ist. Hierbei werden die Gebühren gegenüber dem Staat abgerechnet, jedoch trägt der Verurteilte im Falle einer Verurteilung auch diese Gebühren.

Je nach Umfang des Verfahrens decken die Gebühren, die ich als Pflichtverteidiger abrechnen kann, den Aufwand und die Kosten nicht vollständig. In diesen Fällen berechne ich einen Betrag, der nicht auf die Gebühren angerechnet wird, die ich gegenüber der Staatskasse geltend machen kann (sog. „Zuzahlung“, vgl. § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG). Das besprechen wir aber im konkreten Fall. Sie werden von mir nicht mit Kosten überrascht werden.

Für Jugendliche gilt eine Ausnahme: Sie müssen im Falle einer Verurteilung in der Regel keine Verfahrenskosten tragen (§ 74 JGG). Für sie ist die Pflichtverteidigung somit kostenfrei.

Die Gebühren des Verteidigers

Die anfallenden Kosten richten sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Falles für Sie. So fallen bei komplexeren oder für Sie besonders wichtigen Fällen höhere Gebühren an. Der Rahmen für die Gebühren ist im Vergütungsverzeichnis (§ 14 RVG) festgelegt, insbesondere im 4. Abschnitt für Strafverfahren.

Ich bespreche die anfallenden Kosten stets im Voraus mit Ihnen, sodass Sie die volle Kontrolle und kein unabsehbares Kostenrisiko haben.

Honorarvereinbarungen

In bestimmten Fällen, wie bei großen Steuer- oder Wirtschaftsstrafverfahren, kann es sein, dass die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichen. Hier vereinbare ich ein Stundenhonorar. Eine solche Vereinbarung können wir aber auch in anderen Fällen treffen. Sprechen Sie mich bei Bedarf einfach an.

Sollten Sie später freigesprochen werden, werden nur die gesetzlichen Gebühren erstattet. Zusätzliche Kosten, die durch Honorarvereinbarungen entstehen, werden weder vom Staat noch von der Rechtsschutzversicherung übernommen, es sei denn, Sie haben eine spezielle Versicherung, die diese abdeckt.

Finanzielles und steuerliches zum Strafverfahren

Weiterführende Informationen zu Geldstrafen, Geldauflagen und steuerlichen Problemen finden Sie hier.