Das neue Cannabisgesetz (KCanG) hat in Deutschland für viele Neuerungen gesorgt und wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Eine wichtige Klarstellung kommt nun vom Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung betrifft die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis, wenn dieses teilweise zum Eigenkonsum und teilweise zum gewinnbringenden Handel bestimmt ist.
Der BGH hat entschieden, dass eine Person, die Cannabis sowohl für den Eigenkonsum als auch für den Verkauf vorrätig hält, nicht zusätzlich wegen des Besitzes von Cannabis bestraft wird, wenn die für den Eigenkonsum bestimmte Menge die gesetzlich zulässigen Grenzen nicht überschreitet. Es kommt also darauf an, ob die Eigenkonsummenge für sich genommen straffrei ist. Das bedeutet, dass der Besitz zum Handeltreiben den Besitz zum Eigenkonsum verdrängt, soweit die Handelsmenge reicht. Die Gerichte müssen künftig also genau prüfen, welcher Teil der Gesamtmenge für den Handel und welcher für den Eigenkonsum vorgesehen war.
Einziehung der Gesamtmenge trotz straffreier Eigenbesitzmenge
Auch wenn die Eigenkonsummenge an sich straffrei ist, bedeutet dies nicht, dass sie im Falle einer Beschlagnahmung von der Einziehung ausgenommen bleibt. Der BGH stellte klar, dass bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt die dem Eigenkonsum dienende Teilmenge, selbst wenn sie die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht zwingend ausgenommen werden muss. Das Gericht hat hier einen Ermessensspielraum.
Diese Entscheidung des BGH schafft mehr Klarheit. Sie zeigt, dass die Abgrenzung zwischen erlaubtem und strafbarem Umgang mit Cannabis komplex ist und von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Umso wichtiger ist es, sich im Fall der Fälle gegenüber den Ermittlungsbehörden auf das Schweigerecht zu berufen und sich mit einem Anwalt zu beraten. Nur dann bleibt die Chance darauf, dass ein Teil der sichergestellten Menge dem legalen Besitz unterfällt.
Quelle: BGH (Große Senat), Beschluss vom 03.02.2025 – GSSt 1/24