Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit als Strafverteidiger tätig. Ob ich einen Fall wie Ihren schon einmal hatte? Nun, ich verteidige seit über 20 Jahren Beschuldigte und Angeklagte in Strafverfahren. Also: ja, bestimmt.
Es gibt kein Delikt, bei dem ich die Verteidigung generell ablehne; die Gesetze gelten für jeden und jeder hat das Recht auf bestmögliche Verteidigung. Gleichwohl habe ich in den letzten Jahren vermehrt im Bereich des Verkehrsstrafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts, der Eigentumsdelikte und der Gewaltdelikte und des Betäubungsmittelstrafrechts zu tun gehabt.
Wozu Strafverteidigung?
Professionelle Strafverteidigung gleicht Ihr Informationsdefizit aus und stellt so Waffengleichheit mit den Behörden her.
Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei das Sagen. Beide Behörden bezeichnen sich gerne als „objektiv“. Ich erlebe allerdings oft das Gegenteil. Die Ermittler behandeln belastende Umstände voreilig als feststehend und tuen entlastende Aussagen als „Schutzbehauptung“ ab. In vielen Fällen wird deutlich, dass die Behörden Beweise tendenziell zu Lasten der Beschuldigten interpretieren.
In Vernehmungen verwickeln Kriminalbeamte den Beschuldigten gerne in vermeintliche Widersprüche. Milne/Bull schreiben dazu in ihrem Buch über die Psychologie der Vernehmung zu Recht:
»In der Vernehmungssituation sind Ermittler taktisch eindeutig im Vorteil, zumal Tatverdächtige selten wissen, welche Informationen die Polizei bereits besitzt.«
Milne/Bull, Psychologie der Vernehmung, 2003, S. 115
Zudem werden die Angaben des Beschuldigten in der Regel nur sinngemäß protokolliert. Der vom Ermittler beigemessene Sinn ist aber häufig nicht das, was der Beschuldigte sagte oder sagen wollte. So oder so, was der vernehmende Beamte aufgeschrieben hat ist dokumentiert; unabhängig davon, ob eine Aussage unterzeichnet ist oder nicht.
Vor diesem Hintergrund rate ich von einer persönlichen Aussage bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in der Regel ab. Vor einer Aussage muss die Beweislage klar sein. Der erste Blick gilt deshalb Ermittlungsakte, in der alle Beweise dokumentiert sind. Nur wenn Sie dieselben Informationen wie die Ermittlungsbehörden haben, argumentieren Sie auf Augenhöhe. Stellungnahmen zum Sachverhalt gebe ich nach Einsicht in die Akte in der Regel schriftlich ab. Nur so ist gewährleistet, dass Ihre Sicht der Dinge korrekt in der Ermittlungsakte dokumentiert ist.
Hauptverhandlung
»Strafjustiz ist staatliche Machtausübung; Strafverteidigung ist ein Schutzschild des Bürgers vor dieser Macht.«
Fischer, HRRS-Gedächtnisgabe für Gunter Widmaier, 2014, S. 101 [105]
Im Hauptverfahren sind die Gerichte zuständig. Gerade an den Amtsgerichten finden Termine teilweise im 30 Minutentakt statt. Es ist verständlich, in einer solchen Situation Hilflosigkeit zu empfinden. Es gibt wenig Gelegenheit, die eigene Sicht der Dinge darzulegen und das in einem Umfeld mit unbekannten Regeln und Mechanismen. Jeder Angeklagte hat vor Gericht zwar ein Fragerecht und kann nach jeder Beweiserhebung eine Erklärung abgeben. Nur,
- welche Fragen stellen Sie?
- wie erklären Sie, dass ein Zeuge lügt oder ein Beweismittel ungeeignet ist?
- welche Reaktion ist angemessen, wenn das Gericht einen bestimmten Punkt schilcht übergeht?
- was tun, wenn die Fragen des Staatsanwalts vor Suggestivkraft strotzen?
- und last but not least: werden die Gesetze auf den Fall richtig angewendet?
Hier bedarf es viel Rechtskenntnis, Erfahrung und Überzeugungskraft. Eben eines Strafverteidigers.
Pflichtverteidigung
In gewichtigeren Fällen ordnet das Gesetz die Beteiligung eines Verteidigers an (so genannte notwendige Verteidigung, § 140 StPO). Spätestens das Gericht fordert den Angeschuldigten auf einen Verteidiger zu benennen. Unterbleibt der Hinweis auf den „Wunschverteidiger“, sucht das Gericht einen Verteidiger aus. So oder so ordnet das Gericht dem Angeschuldigten einen Anwalt als Pflichtverteidiger bei. Ergreifen Sie deshalb die Initiative und suchen sich einen Verteidiger Ihres Vertrauens. Je früher, je besser.